Gericht bestätigt Störerhaftung des Admin-C

In einem Berufungsurteil bestätigte das Landgericht Bonn die grundsätzliche Haftung des bei einer de-Domain eigetragenen "Admin-C" für die unter der Domain abrufbaren Inhalte.

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Von
  • Holger Bleich

In einem Berufungsurteil (Az. 5 S 197/04) bestätigte das Landgericht Bonn die grundsätzliche Haftung des bei einer de-Domain eingetragenen "Admin-C", also des administrativen Ansprechpartners für eine Domain, für die unter der Domain abrufbaren Inhalte. Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Mitbewerber den Admin-C einer Website wegen darauf publizierter unstrittig wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt hatte. Der Admin-C erwiderte, er sei lediglich der Bevollmächtigte des Domaininhabers und könne daher nicht als Störer in Anspruch genommen werden.

Das Landgericht widersprach wie schon zuvor das Amtsgericht dieser Auffassung. "Die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C einerseits und sein Verhältnis zum unmittelbar verantwortlichen Dritten andererseits sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen, sondern für eine Inanspruchnahme als Störer." Die Bedeutung des Admin-C gehe über die einer "Mittelsperson" ausschließlich im Innenverhältnis mit der Registry DeNIC hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domain-Inhaber "nicht auszuüben beziehungsweise zu beenden". Folglich wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, dies sei sein "Tatbeitrag".

Das Landgericht ließ trotz des geringen Streitwerts von 1206 Euro eine Revision des Bundesgerichtshofs zu: "Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der rechtlichen Einordnung eines Admin-C als Störer in Bezug auf wettbewerbswidrige Inhalte [...] in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird", heißt es in der Urteilsbegründung. Ob die Beklagte Revision beantragen wird, war bisher nicht in Erfahrung zu bringen.

Frank Stange, Rechtsanwalt der Klägerin, sieht in dem Urteil eine Verschärfung der Haftung für den Admin-C: "Es sollte genau geprüft werden, für welche Webseiten man sich als administrativer Ansprechpartner zu Verfügung stellt. Besonders bei ausländischen Domain-Inhabern ist nun damit zu rechnen, dass verstärkt der Admin-C in Anspruch genommen wird." Ein Admin-C solle sich unbedingt "gegenüber dem Domaininhaber für den Fall der Inanspruchnahme wegen Rechtsverletzungen auf der Webseite absichern." (hob)