Der Arbeitsweg ist nicht privat

Über dieses Urteil werden sich alle Dienstwagenfahrer freuen: Die 1 %-Regelung darf vom Finanzamt nicht angewendet werden, wenn das Auto nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt einen Dienstwagen, den dieser auch privat nutzen darf, geht das Finanzamt von einem finanziellen Vorteil aus, der auch versteuert werden muss. Der Vorteil, der als eine Art zusätzlicher Arbeitslohn betrachtet wird, muss entweder anhand eines Fahrtenbuchs genau ermittelt werden oder wird – falls kein Fahrtenbuch geführt wird – pauschal nach der 1 %-Regelung versteuert.

Mit seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 6. Oktober 2011 (Az.: VI R 56/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die 1 %-Regelung allerdings nicht angewendet werden darf, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen ausschließlich für berufliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Geklagt hatte der Verkäufer eines Autohauses. Er durfte die dortigen Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten und für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte er nicht, deshalb wendete das Finanzamt die 1 %-Regelung an. Sein Einspruch vor der Finanzbehörde blieb ohne Erfolg, der Fall ging vor Gericht.

In erster Instanz stimmten die Richter der Auffassung des Finanzamts zu, doch der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite des Dienstwagenfahrers. Die Richter haben die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Finanzgericht (FG) zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung sei, der Gesetzgeber habe diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG eindeutig der Erwerbssphäre zugeordnet. (masi)