Auskunft über Provider-Kundendaten auch ohne Richterspruch

Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschließlich der Uhrzeit in Erfahrung gebracht hat, müssen Provider Name und Anschrift des Kunden mitteilen.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschließlich der Uhrzeit in Erfahrung gebracht hat, müssen Provider Name und Anschrift des Kunden mitteilen. Einer vorherigen schriftlichen Anordnung durch einen Richter nach der Strafprozessordnung (StPO) bedarf es nicht, weil das Fernmeldegeheimnis nicht betroffen sei. Das berichtet die Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (Ausgabe 9/2005) unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart (Az.: 13 Qs 89/04).

Auslöser des Gerichtsverfahrens waren Ermittlungen der Staatsanwalt gegen einen Unbekannten wegen der Verbreitung pornografischer Inhalte. Nachdem die Strafverfolger die dynamische IP-Adresse und Uhrzeit ermittelt hatten, verlangten sie vom Provider T-Online die Nennung von Namen und Anschrift des Kunden, dem zum genannten Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war. T-Online verweigerte die Herausgabe der Daten mit der Begründung der fehlenden schriftlichen richterlichen Anordnung. Der Richtererlass sei nach Auffassung von T-Online jedoch nach Paragraf 100 b Absatz 1 StPO zwingend erforderlich gewesen, da die Daten dem Fernmeldegeheimnis nach Paragraf 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) unterliegen würden.

Ebenso wie das Amtsgericht Stuttgart als Vorinstanz wies auch das Landgericht die Beschwerde zurück und bestätigte die Pflicht zur Herausgabe der Daten. Nach Auffassung des LGs bewirke die Kenntnis der dynamischen IP-Adresse und der Uhrzeit die eindeutige Identifizierung des Endgerätenutzers. Daraus folge, dass auch ohne Wissen um Namen und Anschrift des Nutzers lediglich ein so genanntes Bestandsdatum vorliege, für das nicht das Fernmeldegeheimnis gelte. Demnach stehe der Staatsanwaltschaft bei Verdacht von Straftaten ein Auskunftsanspruch gemäß Paragraf 113 TKG zu, so die Richter.

Nicht nur Auskunftsansprüche seitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Providern, sondern auch Informationsbegehren privater Rechteinhaber haben deutsche Gerichte bereits mehrfach beschäftigt. Mit höchst unterschiedlichen Ergebnissen. So verneinte beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Pflicht zur Datenherausgabe durch den Provider an einen Musikkonzern, der die Namensnennung eines Kunden verlangte, der einen illegalen Musik-Server betrieben haben soll. Begründung: Ein Anspruch auf Auskunft gegenüber Zugangsprovidern wegen Urheberrechtsverletzungen stehe nicht im Gesetz und auch eine entsprechende Anwendung bestehender Auskunftsrechte scheide aus, da Provider an Verletzungen derartiger Rechte nicht mitwirkten. In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung aus Bayern.

Auch die Richter vom OLG München lehnten eine Mitteilungspflicht des Providers über Kundendaten ab und kassierten damit den vorherigen Beschluss des LG München, das dem Musiklabel BMG einen Auskunftsanspruch wegen des Verdachts des Betriebs eines illegalen FTP-Servers zugesprochen hatte. Anders als in München und Frankfurt schaut hingegen die Rechtslage in Hamburg aus. Laut einem Urteil des dortigen Landgerichts können Inhaber von Urheberrechten wie beispielsweise Plattenfirmen bei der Verfolgung unzulässiger Download-Offerten vom Provider Auskunft verlangen, welchem Kunden eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet wurde. Anders als etwa das OLG Frankfurt verwiesen die hanseatischen Richter darauf, dass trotz der gesetzlichen Haftungsprivilegierung für Provider nach den Paragrafen 9 bis 11 Teledienstegesetz (TDG) ein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber aus einer entsprechenden Anwendung von Paragraf 101 a Urhebergesetz folge. (Noogie C. Kaufmann) / (pmz)