Urteil: Registrar nicht für Cybersquatting verantwortlich

Laut eines Urteils ist eine Registrar nicht dafür verantwortlich, wenn seine Kunden unberechtigt erworbene Domainnamen auf andere Seiten weiterleiten.

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Von
  • Reiko Kaps

Der US-Hoster und Registrar Go Daddy kann laut einem Gerichtsurteil nicht für eine Markenschutzverletzung haftbar gemacht werden, wenn dessen Kunden einen unberechtigt erworbene Domainnamen (Cybersquatting) auf andere Inhalte wie etwa Porno-Seiten umleiten. Ein US-Bundesgericht in Kalifornien sprach dem Domain-Registrar ausdrücklich das Recht zu, die vom Kläger vorgebrachten Markenschutzrechte anzuzweifeln.

In dem Fall hatte der staatseigene malaysische Mineralölkonzern Petronas 2010 versucht, die Domains petronastower.net und petronastowers.net einzuklagen. Deren damaliger Inhaber hatte die Domains über die Go-Daddy-Nameserver auf Porno-Webseiten umgeleitet. Petronas hatte argumentiert, dass Go Daddy die beiden Domain-Namen umgeleitet und in böser Absicht und aus Profitgier genutzt habe: Damit verstoße das Unternehmen gegen den Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA), der Geldstrafen von bis zu 100.000 US-Dollar für denjenigen vorsieht, der Domains (in böser Absicht und aus Profitgier) registriert oder nutzt, deren Namen identisch mit oder ähnlich zu einem Markennamen sind.

Nach Meinung des Gerichts gehört die Domain-Weiterleitung zwar zu den Basisdiensten eines Registrars. Der Vorgang habe hingegen nichts mit der eigentlichen Nutzung einer Domain zu tun, urteilt die Richter weiter. Auch einen Beweis für bösen Willen und Profitgier konnte das Gericht nicht erkennen: Go Daddy verlangt für die Einrichtung einer Weiterleitung keine Gebühr und dieser automatische Vorgang werde allein durch den Go-Daddy-Kunden angestoßen. Da der Kläger gegenüber Go Daddy nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei den Domains um markenrechtlich besetzte Domains handelt, könne man den Registrar zudem nicht wegen Cybersquatting verantwortlich machen. (rek)