Die häufigsten Fehler in einem Testament

Mit dem eigenen Tod beschäftigt sich niemand gerne – auch nicht der Unternehmer. Doch wer Firmenchef ist, muss sich rechtzeitig um seinen Nachlass kümmern und zwar möglichst fehlerfrei.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Unternehmer, die Ihr Testament aufsetzen, haben schon mal einen wichtig Schritt in die richtige Richtung gemacht: Sie kümmern sich um die Zukunft ihres Unternehmens. Doch weil der Tod kein angenehmen Thema ist, wird das wichtige Dokument oft möglichst schnell und entsprechend schlampig formuliert. Um Fehler, die durchaus gravierende Folgen haben können, zu vermeiden, sollte man sich idealerweise einen juristischen Fachmann an die Seite holen, der beim Aufsetzen des Testaments hilft. Außerdem gilt es, ein paar goldene Regeln zu beachten, die Dr. Norbert Gieseler, Fachanwalt für Erb-, Steuer- sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, zusammengestellt hat.

1. Trennen Sie Berufliches und Privates

Einer der häufigsten Fehler die Unternehmer in Ihrem Testament machen, ist die Verquickung von privaten und unternehmerischen Belangen. Dazu Dr. Norbert Gieseler: "Werden diese Themen nicht konsequent voneinander getrennt, treffen hier plötzlich mehrere Rechtsgebiete aufeinander, die eigentlich gar nicht kompatibel sind.“ So sollte man unbedingt prüfen, ob z.B. im Gesellschaftervertrag nicht schon eine Nachfolgeregelung festgeschrieben wurde und darauf achten, dass das Testament diesen Bestimmungen nicht widerspricht. Sind laut Gesellschaftervertrag nur die Kinder nachfolgeberechtigt und der Unternehmer setzt seine Frau als Erbin ein, bekommt die Familie am Ende vielleicht nur eine Abfindung und die Beteiligung an der Firma ist verloren.

2. Vermeiden Sie die Bildung von Erbengemeinschaften

Auch wenn Sie keinen Ihrer Erben benachteiligen wollen: den (Unternehmens-)kuchen in gleich großen Teilen zu vergeben, ist eine Strategie, die selten gut geht. Denn die Menschen haben nun mal unterschiedliche Ansichten und Ziele und so ist das Einsetzen mehrerer Nachfolger kein Garant für den weiteren Erfolg des Unternehmens, sondern nur einer für Zwist und Krach. Entscheidungen können nur gemeinsam getroffen werden und solange sich die "Erbengemeinschaft" nicht einig ist, ist das Unternehmen blockiert. Und auch wenn Sie es heute noch nicht wahrhaben wollen: Am Ende geht es den Erben nicht um die Firma, sondern um Geld und die Zerschlagung des Unternehmens ist vorprogrammiert. Besser: Klären Sie frühzeitig, wer als Nachfolger für die Firma in Frage kommt und wer seinen Anteil lieber ausgezahlt haben möchte. "Grundsätzlich empfiehlt es sich, nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen“, so Dr. Norbert Gieseler. Sei dies nicht möglich, sollte das Testament zumindest klare Anweisungen enthalten, wie die Erbschaft unter den Betroffenen aufzuteilen ist. Außerdem sollte die Kontrolle einem Testamentsvollstecker übertragen werden.

3. Vergessen Sie die gesetzlichen Vorgaben nicht

Damit ein Testament nicht von einem der Erben angefochten werden kann, muss es juristisch wasserdicht sein. Das bedeutet: Auch wenn nur einer der Erben zum Unternehmensnachfolger bestimmt wird, haben die anderen trotzdem noch Ansprüche, die bedient werden müssen. So müsse laut Dr. Gieseler unbedingt darauf geachtet werden, dass der diesen Erben zugedachte Anteil nicht weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils betrage. Sonst bestünde die Gefahr, dass diese sich benachteiligt fühlen, das Erbe in dieser Form ausschlagen und stattdessen ihren Pflichtteil einklagen. Haben sie damit Erfolg, muss der Unternehmensnachfolger diese finanziellen Ansprüche begleichen, indem er das Geld aus dem Betriebsvermögen entnimmt. Er löst dadurch zusätzlich eine betriebliche Steuer aus.

4. Lassen Sie das Betriebsvermögen im Betrieb

Auch hier gilt es Privates und Berufliches strikt zu trennen. Achten Sie beim Aufsetzen des Testaments darauf, dass das gesamte Betriebsvermögen in der Firma bleibt und nicht in Privatvermögen überführt wird. Auch der umgekehrte Fall sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Ansonsten drohen steuerrechtliche Probleme, die sich nicht nur auf die Höhe der Erbschaftsteuer, sondern auch negativ auf die Bereiche der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auswirken kann.

Dr. Norbert Gieseler Dr. Norbert Gieseler ist Rechtsanwalt´und Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Außerdem fungiert er als Präsident von taxLegis.de – Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V. Kontakt und weitere Informationen: Email: kanzlei@mgup.de, www.mgup-kanzlei.de (masi)