GEMA lässt bei MP3flat.com nicht locker

Die Musik-Rechteverwertungsgesellschaft hat eigenen Angaben zufolge eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Radio-Recorder-Dienstes MP3flat.com erwirkt. Diese sehen ihr Angebot durch das Recht auf Privatkopie gedeckt.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat eigenen Angaben zufolge eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Radio-Recorder-Dienstes MP3flat.com erwirkt. Das Landgericht Köln habe den Betreibern die Vervielfältigung geschützter Musikwerke im Rahmen des Dienstes ohne Zustimmung der GEMA untersagt, teilte die Rechteverwertungsgesellschaft am heutigen Freitag mit. Über den Webdienst können Musikfreunde Radioprogramme mitschneiden lassen und die Mitschnitte dann innerhalb einer bestimmten Frist auch auf den eigenen Rechner herunterladen.

Die GEMA sieht in dem Angebot eine Verletzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Ohne Lizenz der GEMA würden über MP3flat.com monatlich bis zu 30.000 Musiktitel illegal zur Verfügung gestellt. Als Folge flatterte den Betreibern im Dezember vergangenen Jahres eine Abmahnung ins Haus – und die GEMA berichtete bereits von der Einstellung des Dienstes. Allerdings etwas voreilig, denn MP3flat.com bietet seine Dienstleistungen nach einigen Umgestaltungen auch heute noch an.

Nach Ansicht der Betreiber ist das Angebot von MP3flat.com vom Recht auf Privatkopie gemäß § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gedeckt. Auch wenn man dem Nutzer Technik und Festplattenplatz zur Verfügung stelle, handele sich doch um ganz private Radiomitschnitte, die jeweils einem einzelnen Nutzer zugeordnet werden. Einzelne Aufnahmen könnten nur individuell mittels Usernamen und Passwort abgerufen werden. Zudem seien alle Aufnahmen und der Download der mitgeschnittenen Radioprogramme kostenlos.

"Die von den Betreibern vorgebrachten Argumente vermochten das Gericht nicht zu überzeugen", schreibt die GEMA in einer Pressemitteilung. Der Dienst sei auch nach erfolgter Neugestaltung nicht von der Privatkopieregelung des § 53 UrhG gedeckt. Ob und wie es mit MP3flat.com weiter geht, ist derzeit nicht bekannt. Für Stellungnahmen – etwa zum genauen Wortlaut der einstweiligen Verfügung – waren weder MP3flat.com, die GEMA noch das Landgericht Köln am Freitagnachmittag erreichbar. (pmz)