Webcams können Persönlichkeitsrechte verletzen

Wer öffentliche Webcams betreibt, sollte sich auch Gedanken um die Rechtslage machen.

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Von
  • Jürgen Seeger

Wer Webcams einrichtet und deren Bilder in Internet oder Intranet anbietet, darf die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Menschen nicht verletzen. Nur wer Bilder veröffentlicht, auf denen Personen nicht erkennbar oder wie bei bedeutenden Bauwerken nur als "Beiwerk" anzusehen sind, muss keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, schreibt das IT-Magazin iX in seiner aktuellen Ausgabe 7/07.

Webcams erfreuen sich großer Beliebtheit. Immer mehr Unternehmen nutzen die Bilder für ihre Internet- oder Intranet-Angebote. Die Kameras überwachen den Firmenparkplatz oder das gesamte Werksgelände, zeigen Warteschlangen vor der Essensausgabe oder dokumentieren Baufortschritte auf Baustellen. Ob zur Überwachung oder zur Information: In allen Fällen muss das Unternehmen, das Webcams aufstellt, rechtliche Spielregeln beachten.

Das Gesetz unterscheidet bei der Kamerabeobachtung zwischen öffentlichem und privatem Raum. Diese Unterscheidung gilt auch für Unternehmen. Bei der Nutzung im privaten Bereich verlangt das deutsche Recht in der Regel eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und dem Vorliegen überwiegender Interessen des Webcam-Nutzers, also des Unternehmers. In Unternehmen mit Betriebsräten ist es wichtig, diese vor dem Aufstellen einer Kamera ordnungsgemäß zu beteiligen. Denn jede "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen" ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Gleiches gilt für Personalräte im öffentlichen Dienst.

Ist die Qualität der Überwachungskamera beispielsweise bei der Essenausgabe oder auf der Baustelle so "schlecht", dass einzelne Personen nicht erkannt werden können, spricht nichts gegen den Einsatz einer Webcam. Andernfalls bedarf es der Zustimmung der Mitarbeiter beziehungsweise der Bauarbeiter.

Im öffentlichen Bereich muss ebenfalls ein berechtigtes Interesse vorliegen. So ist das Aufstellen von Webcams an touristisch interessanten Orten erlaubt, wenn ein Schild auf das Vorhandensein der Kamera hinweist.

Diese Rechtslage stellt auch eine Hürde für eine mögliche Ausweitung des neuen Google-Dienstes Street View auf Deutschland dar. Der Autor des iX-Artikels, RA Tobias Haar, hält zumindest Aufnahmen von Personen vor Privathäusern für problematisch; anders sei dies nur bei Landschaftsaufnahmen und Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse, "beispielsweise dem Brandenburger Tor, wenn die abgebildeten Personen nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sind." Aber: "Letztlich dürfen hier wohl auch wieder die Gerichte entscheiden."

iX 7/07 ist ab Donnerstag im Zeitschriftenhandel erhältlich, kann aber auch ohne Mehrkosten online bestellt werden. Der Ausgabe liegt eine CD mit Security-Werkzeugen für Linux und Windows bei. (js)