Musikindustrie scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Heise-Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme einer Beschwerde abgelehnt, die zum Ziel hatte, ein Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die Musikindustrie auf Fehler hin überprüfen zu lassen.

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Von
  • Holger Bleich

In dem langwierigen Verfahren gegen den Heise Zeitschriften Verlag ist die Musikindustrie endgültig gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, die zum Ziel hatte, ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Fehler hin überprüfen zu lassen (Az.: 1 BvR 1248/11). Der BGH hatte im Oktober 2010 entschieden, dass heise online im Rahmen der Berichterstattung einen Link zur Homepage eines Software-Herstellers setzen darf, der ein Programm zur Umgehung des DVD-Kopierschutzes anbietet. Konkret ging es um die Firma Slysoft und deren Produkt AnyDVD.

Der BGH hatte in seinem Urteil zwischen den Grundrechten auf Eigentumsschutz und Pressefreiheit abgewogen. Das Verfassungsgericht erklärte nun, es habe keine Bedenken, "dass der BGH beim Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit auch der Meinungsfreiheit unterstellt." Es habe nicht zu beanstanden, dass der BGH die Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung reduziere und sie dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern dass sie "wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe."

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts

(Bild: Copyright © 2012 BVerfG)

Das Verfassungsgericht wies außerdem das Argument der Beschwerdeführer zurück, der Heise-Verlag habe sich den verlinkten Inhalt zu eigen gemacht. Wörtlich heißt es in der Ablehnungsbegründung dazu: "Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung." Die Verfassungshüter stimmten dem BGH in der Meinung zu, "dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne."

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht anfechtbar. heise online hat das gesamte Verfahren mit vielen Originalschriftsätzen ausführlich auf der Sonderseite "Heise vs. Musikindustrie" dokumentiert. (hob)