Steuer-ID und Datenspeicherung sind verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat die der Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazugehörige Datenspeicherung als verfassungsmäß bestätigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bürger hat zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, aber die hat auch ihre Grenzen. Wenn nämlich die Interessen des Gemeinwohls – vertreten hier durch die Steuerbehörden – überwiegen, muss der Bürger auch Eingriffe in sein Recht hinnehmen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (18.01.12, Az.: II R 49/10) bestätigt. Die Richter bejahten, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazugehörige Datenspeicherung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Geklagt hatte ein Steuerzahler, der sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die Speicherung der Daten seien unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungsmöglichkeiten weder erforderlich noch verhältnismäßig. Ein Bürokratieabbau hätte auch durch eine verbesserte Zusammenarbeit der Behörden der Länder und durch die Schaffung eines gerechten Steuersystems erreicht werden können. Zudem sei technisch eine ausreichende Datensicherheit gar nicht gewährleistet und es bestehe die Gefahr des Datenmissbrauchs durch den Staat und Dritte.

Auch sah der Kläger einen Eingriff in die Menschenwürde und das Grundrecht auf Religionsfreiheit gegeben. Begründung: Die Identifikationsnummer trete an Stelle des auch religiös bedeutsamen Namens und degradiere den Menschen zum Objekt. Darüber hinaus werde die ID bei der Datenfernübertragung um die Zahl 666 ergänzt, diese Zahl stehe "für ein dem christlichen Glauben entgegengesetztes Werte-, Herrschafts- und Glaubenssystem und für die Verbindung mit diesem System".

Mit diesen Ansichten blitzte der Kläger vor dem Bundesfinanzhof allerdings ab. Die Zuteilung der Steuer-ID und die Speicherung der Daten seien keinesfalls rechtswidrig, so das Urteil der Richter. Vielmehr diene das Verfahren dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und habe zudem den Abbau von Bürokratie in der Steuerverwaltung als auch bei den Unternehmen ermöglicht. Zudem seien die Identifikationsnummer und die dazugehörige Datenspeicherung eine wichtige Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die elektronischen Lohnsteuermerkmale plus Automatisierung der Abläufe ab 2013. Die erleichterte Identifizierung helfe außerdem dabei, Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld und dem Abzug von Kapitalertragsteuer vorzubeugen. (gs)