Googles Datenschutzerklärung unter der Lupe

Die neue Datenschutzerklärung von Google ist in besserem Deutsch gehalten und leichter verständlich als bisher. Google fokussiert sich damit künftig stärker auf den Nutzer.

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Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Julian Höppner

Die von den Datenschutzbeauftragten der EU kritisch beäugte neue Datenschutzerklärung von Google hat bei aller zu erwartenden Kritik für den Nutzer zunächst unbestreitbar Vorteile. Anstatt sich wie bisher durch einen Dschungel von Datenschutzerklärungen und Erläuterungen aller Art kämpfen zu müssen, findet er alle relevanten Informationen künftig an nur einer Stelle. Zudem hat Google auch die Gelegenheit genutzt, die neuen Bestimmungen insgesamt, insbesondere in Zusammenspiel mit den FAQ, transparenter und für den Laien leichter verständlich als bisher zu gestalten.

Das verwendete Deutsch ist idiomatischer, die bisher vielerorts zu findenden wörtlichen Übersetzungen aus dem Englischen sind weniger geworden. Genau wie das deutsche Datenschutzrecht unterscheidet Google zudem nun zwischen Bestandsdaten nach § 14 Telemediengesetz (TMG) und Inhaltsdaten, die dem BDSG unterliegen ("Daten, die Sie uns mitteilen"), und Nutzungsdaten nach § 15 TMG ("Informationen, die wir aufgrund Ihrer Nutzung unserer Dienste erhalten"). Auch sonst ist die Datenschutzerklärung besser strukturiert.

Auf der anderen Seite ist die neue, zentrale Datenschutzerklärung auch Ausdruck eines Paradigmenwechsels. Das erschließt sich weniger aus den Datenschutzbestimmungen selbst, sondern aus der Ankündigung, die die Anwender sowohl per E-Mail als auch bei der Anmeldung an einem Google-Account erhalten. Diese und die Anwendungsbeispiele machen deutlich, worum es Google geht: Während Google bislang mit einer Vielzahl von Datenschutzerklärungen gleichsam dienstebezogen agierte, fokussiert sich Google nun auf den Nutzer. Dieser ist zukünftig kein Googlemail-, Youtube- oder Picasa-Nutzer mehr, sondern nur noch ein Google-Nutzer, ein Kunde, der in dieser Eigenschaft die verschiedenen Google-Dienste benutzt.

Insoweit folgerichtig gibt es ab dem 1. März 2012 eben auch nur noch eine Datenschutzerklärung, die – darüber muss man sich im Klaren sein – auch für alle vor diesem Stichtag gespeicherten Daten gilt. Damit einher geht die Ankündigung von Google, Daten, die für und bei der Nutzung der verschiedenen Google-Dienste angeben werden beziehungsweise anfallen, zusammenzuführen, um, so wird man Google verstehen dürfen, dem Nutzer auf der einen Seite zusätzlichen Nutzen zu bieten und auf der anderen Seite auch zielgenauer Werbung einzuspielen.

Google möchte nach eigener Aussage keineswegs mehr Daten erheben, sondern die vorhandenen und neu hinzukommende Daten effektiver für den Nutzer und natürlich auch für Google selbst einsetzen. Vor allem die Verwendung von Daten zu Werbezwecken ist jedoch bekanntlich ein rotes Tuch für die Datenschutzbehörden und sicherlich auch nicht wenige Nutzer. Neu ist dieses Vorhaben indes nicht, hat Google dies doch auch bislang schon getan und die Möglichkeit bereits in den aktuellen Datenschutzbestimmungen angedeutet, obwohl es bis vor gar nicht so langer Zeit immer hieß, das geschehe gerade nicht.

Abgesehen von der stets kritisch gesehenen Zusammenführung von Daten, gerade zu Werbezwecken, und der damit einhergehenden Befürchtung, es würden auf diesem Weg sehr umfassende und aussagekräftige Profile der Nutzer gebildet, bleibt die Datenschutzerklärung bei allem Bemühen um Transparenz doch immer noch recht nebulös. Das Dokument deutet vieles nur an und arbeitet in weiten Teilen mit Vorbehalten wie "gegebenenfalls" und "möglicherweise". Konkrete Angaben darüber, wie denn nun welchen Daten tatsächlich verarbeitet werden, finden sich gerade an den neuralgischen Punkten nicht.

Mit den neuen Datenschutzbestimmungen hat das aber nichts zu tun; das Problem war schon vorher angelegt und betrifft viele, wenn nicht die meisten Websites. Auf der anderen Seite bietet Google über eine Reihe von Privacy Tools wie dem Dashboard oder den "Anzeigenvorgaben" Einstellungsmöglichkeiten zur Erhebung und Verwendung verschiedener Daten an. Ob dies die Datenschutzbehörden überzeugen wird, ist indes nicht sicher. Schließlich wird die Verantwortung so auf den Nutzer verlagert, was mit dem deutschen Datenschutzrecht nach traditioneller Lesart nur schwer in Einklang zu bringen ist.

Neben den strukturellen und prinzipiellen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der neuen Bestimmungen mit dem geltenden Datenschutzrecht kann man sich natürlich auch bei vielen Einzelregelungen des Dokuments fragen, ob die beschriebene Datenerhebung und Verarbeitung zulässig ist. So fällt zum Beispiel auf, dass offenbar auch umfassende Verbindungsdaten von Telefonaten erfasst werden. Das wirft die Frage auf, inwiefern diese Speicherung im Interesse des Anwenders sein könnte. Auch das Auskunftsrecht sowie vor allem das Recht auf Löschung schränkt Google – wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen – womöglich über Gebühr ein.

Richtet man den Blick in die Zukunft, so stehen den neuen Datenschutzbestimmungen von Google neben der offensichtlich stockenden Umsetzung der "Cookie-Richtlinie" vor allem auch die geplante EU-Verordnung als rechtliche Hindernisse im Weg. Vielen Nutzern wird der Zwang zur Zustimmung sicherlich sauer aufstoßen. Denn die einzige Alternative wäre ja eine Kündigung des Google-Accounts und eine Einstellung der Nutzung aller Dienste. Auch die Datenschutzbehörden werden zweifellos einiges zu bedenken geben. Andererseits hat Google als multinational operierendes Unternehmen kaum Möglichkeiten, anders als durch Transparenz auf nationale oder europäische Besonderheiten in puncto Datenschutz einzugehen, will man sich nicht von der einheitlichen Produktgestaltung verabschieden.

Der Autor ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und ist in der Kanzlei JBB Rechtsanwälte in Berlin tätig. (uma)