US-Richter lehnt Schließung von ReDigi ab

Der Online-Shop für den Weiterverkauf "gebrauchter" Musikdownloads ReDigi hat im Rechtsstreit gegen Capitol Records einen Etappensieg errungen. Der zuständige Richter lehnte eine einstweilige Verfügung gegen das Portal ab.

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ReDigi, der Online-Shop für "gebrauchte" Musikdownloads hat in der gerichtlichen Auseinandersetzung gegen Capitol Records einen Teilsieg errungen. Wie aus der von Wired veröffentlichten Entscheidung (PDF) hervorgeht, hat der mit dem Fall betraute Richter eine einstweilige Verfügung gegen das US-Startup abgelehnt. Seiner Aussage nach konnten ihm die Ankläger nicht nachweisen, dass durch die weitere Erreichbarkeit des Portals irreparable Schäden entstehen würden. Durch die Aufzeichnungen von ReDigi könne der entstandene Schaden nach einer eventuellen Verurteilung ermittelt werden. Deswegen ist aus der Entscheidung auch noch keine Tendenz für das Gerichtsverfahren selbst abzuleiten.

Das Startup ReDigi stellt eine Software zur Verfügung, die die Musiksammlung auf der Festplatte des Nutzers durchsucht. Sie identifiziert dabei alle Musikdateien, die aus legalen Quellen wie iTunes oder Amazon stammen und für den Weiterverkauf geeignet sind. Laut ReDigi kopiert die Software danach die gefundenen Dateien auf einen Server der Firma und löscht sie auf dem Rechner beziehungsweise auf allen damit synchronisierten Geräten. Dann wird sie zum Verkauf angeboten, wofür der Nutzer einen Gutschein bekommt. Wird sie tatsächlich verkauft, erhält er eine zusätzliche Gutschrift. Beide können zum Kauf im ReDigi-Store verwendet werden.

In dem Verfahren von Capitol Records gegen ReDigi geht es laut Wired um den Verstoß gegen das Urheberrecht, den der Service des Online-Shops bedeutet. Demnach sei die Übertragung der Songs in die Cloud von ReDigi die Erstellung einer Kopie und damit nicht durch die First Sale Doctrine gedeckt. Genauso argumentiert auch der Verband der US-Musikindustrie (Recording Industry Association of America, RIAA), der aktuell ebenfalls gerichtlich gegen das Portal vorgeht. ReDigi hält dagegen, dass die Kläger damit die ganze rechtliche Grundlage des Cloud Computing infrage stellen. (mho)