Powerline-Störungen: Aufschub für Linz AG

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Ansicht des BMVIT, dass die festgestellten Powerline-Störungen rechtswidrig sind, hebt aber den Bescheid gegen die Linz AG auf und fordert konkrete Handlungsanweisungen.

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Der Konflikt um das Linzer Powerline-Netz (PLC) und die Störungen von Funk- und Radioempfang ist um ein kurioses Kapitel reicher: Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat einen Bescheid der Obersten Fernmeldebehörde BMVIT aufgehoben, mit dem der Linz AG die Einstellung der Störungen auferlegt wurde. Ursache für diese Entscheidung ist, dass die Behörde dem Netzbetreiber die Wahl der Mittel zur Störungsbeseitigung ohne Nennung konkreter Maßnahmen selbst überlassen hat. Damit ist der Bescheid zu unbestimmt. Der juristische Erfolg könnte sich für die Linz AG allerdings als Bumerang erweisen, da nun kostspielige Schirmungsauflagen oder Abschaltungen drohen. PLC nutzt ungeschirmte Stromleitungen zur Datenübertragung für Internet-Zugang, wobei es fast das gesamte Kurzwellenspektrum zwischen 1,8 und 32 MHz belegt.

Der im November 2005 in zweiter Instanz rechtskräftig erlassene Bescheid hat eine wechselhafte Geschichte. Die Linz AG hatte den gegen sie erlassenen Bescheid zunächst als Sieg gefeiert, den Wortlaut jedoch nicht veröffentlicht. Die Auflagen zur Störungsbeseitigung hatte das Unternehmen damals gegenüber heise online als nicht schwerwiegend dargestellt und intensive Zusammenarbeit mit der Behörde angekündigt. Tatsächlich aber belangte die Linz AG die Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Auch während das Verfahren lief, wurden weitere Störungsfälle bekannt. Besonders große Probleme traten bei einer nationalen Katastrophenfunkübung am 1. Mai auf: Sechs Funkstationen in Linz sowie eine im angrenzenden Ansfelden konnten aufgrund der Störungen nicht an der Notfunkübung teilnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof widmet sich in der Begründung seines Erkenntnisses ausführlich der Stellungnahme der Linz AG, bestätigt jedoch durchweg die Rechtsmeinung der Obersten Fernmeldebehörde. "Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Verpflichtung, die PLC-Anlage so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische Störungen gestört werden können, im Widerspruch zum anwendbaren Gemeinschaftsrecht stehe, kann daher nicht gefolgt werden", heißt es etwa im Erkenntnis, "Die (...) verursachten elektromagnetischen Störungen [dürfen] keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von [anderen] Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist. (Anh I Z 1 lit a RL 2004/108/EG)"

Laut VwGH hat die Behörde zwei Möglichkeiten, einzuschreiten. Einerseits kann sie spezifische Maßnahmen zum Schutz konkret gestörter Anlagen (§ 88 Abs 1 TKG 2003) vorschreiben. Als zweite Option droht die Stilllegung: "Für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage entgegen den Bestimmungen des TKG 2003 errichtet oder betrieben und dadurch der ungestörte Kommunikationsverkehr beeinträchtigt wird, kommt jedoch (...) die Außerbetriebsetzung der rechtswidrig betriebenen Anlage nach der Bestimmung des § 88 Abs 2 TKG 2003 in Betracht", erläutert der VwGH. Unter Beachtung der "Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit" sind auch weniger gravierende Auflagen möglich. Diese müssen jedoch so genau formuliert werden, dass sie nötigenfalls auch zwangsweise umgesetzt werden könnten.

"Da die belangte Behörde die Bestimmung des § 88 Abs 1 TKG 2003 unrichtig angewendet hat, indem sie es unterlassen hat, konkrete Maßnahmen im Hinblick auf bestimmte gestörte Anlagen anzuordnen, war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (...) aufzuheben", schließt der VwGH. Während die Linz AG das als weiteren Erfolg darstellt, kündigt das Ministerium neue Bescheide an: "Der Bogen [der Möglichkeiten] reicht von Anordnungen in Bezug auf einzelne gestörte Funkgeräte, bis hin zur völligen Abschaltung des Netzes, wenn dieses als Ganzes rechtswidrig betrieben wird. Die vom BMVIT im Sinne der Betreiberin angeordnete Flexibilität, Maßnahmen nach eigener Einschätzung zu setzen, ist nach Auffassung des VwGH nicht mehr möglich."

Siehe dazu auch:

(Daniel AJ Sokolov) / (ea)