EuGH: Soziale Netzwerke nicht zu Copyrightfiltern verpflichtbar

Bereits zum zweiten Mal befand das höchste europäische Gericht, dass die Anordnung von Filtersystemen oder Netzsperren auf nationaler Ebene gegen EU-Richtlinien verstoßen.

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Von
  • Falk Lüke

Eine empfindliche Niederlage haben Rechteverwerter vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erlitten: Das höchste europäische Gericht in Luxemburg befand in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung, dass Betreiber Sozialer Netzwerke nicht dazu verpflichtet werden könnten, Filtersysteme gegen Urheberrechtsverletzungen einzurichten. Verhandelt wurde der Fall der belgischen Autoren-, Komponisten- und Herausgeberrechtevereinigung Sabam gegen das soziale Netzwerk Netlog. Der Rechteverwerter hatte vor einem belgischen Gericht versucht, eine Verfügung gegen Netlog zu erwirken. Das Gericht vermutete daraufhin, dass dies nicht mit dem Europarecht vereinbar sei und legte das Verfahren dem EuGH zur Stellungnahme vor.

Die Luxemburger Richter begründeten die Entscheidung (AZ: C-360/10) damit, dass die Anordnung von Netzsperren durch ein nationales Gericht nicht auf "ein angemessenes Gleichgewicht" zwischen dem Recht am geistigen Eigentum und anderen Rechten wie "dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen" achte. Das Verfahren geht nun nach Belgien zurück, dürfte damit aber eindeutig zugunsten Netlogs entschieden sein.

Damit ist Sabam bereits zum zweiten Mal binnen weniger Monate vor dem EuGH gescheitert. Im November (AZ: C-70/10) hatte das höchste europäische Gericht bereits befunden, dass die Verpflichtung von Internetprovidern zur Errichtung von Zugangssperren im Netz nicht mit Europarecht vereinbar sei. Mit dem zweiten, ähnlich gelagerten Urteil binnen weniger Monate dürfte nun klarer sein, welchen Stellenwert die Luxemburger Richter Datenschutz und Empfangs- sowie Sendefreiheit von Informationen gegenüber dem geistigen Eigentum bei der Abwägung einräumen. In der Vergangenheit galt der EuGH als deutlich weniger datenschutzfreundlich als beispielsweise das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht. (vbr)