Urteil: Abgemahnter Schüler muss vorerst nicht zahlen

6000 Euro Kosten für private Webseite? Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage der abmahnenden Anwälte heute im Rahmen eines Säumnisurteils ab.

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Von
  • Georg Schnurer

Das Amtsgericht Hamburg hat heute unter Vorsitz des auf Urheberrechtsfälle spezialisierten Richters Dr. Steinmetz den Fall des Schülers Mario A. verhandelt. Er hatte auf seiner Webseite www.to-you.de insgesamt elf Fotos verschiedener Fotografen verwendet, ohne die dazu erforderlichen Rechte zu besitzen. Die Klage der Anwaltskanzlei wurde abgewiesen, da diese kurz nach Prozessbeginn telefonisch mitteilte, nicht zum Prozess erscheinen zu wollen. Wie der Richter mitteilte, sei der Anwältin das Medienaufgebot in diesem Fall zu groß. Zur öffentlichen Verhandlung waren neben einigen weiteren, von Abmahnungen der Kanzlei betroffene Webseitenbetreiber auch ein Fernsehteam des Hessischen Rundfunks und ein weiteres von RTL gekommen.

Mario A. hatte die Bilder auf den Webseiten www.freewallpaperbase.com und www.sexydesktop.co.uk entdeckt. Die Webseiten werben mit Slogans wie "Your source for free wallpapers" und "They're all free and high-quality" für ihr Angebot. Das hatte Mario A. zu der Annahme veranlasst, dass er die dort gezeigten Bilder auch auf seiner deutschsprachigen Webseite lizenzfrei verwenden dürfte.

In zwei nahezu gleichlautenden Abmahnschreiben einer Hamburger Kanzlei vom 2. August wurden die Eltern des Schülers aufgefordert, die Bilder unverzüglich von der Website ihres Sohnes zu entfernen. Zudem sollten sie "zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung" zwei Unterlassungserklärungen abgeben, in denen sie sich pauschal zur Übernahme von nicht näher bezifferten Lizenz-, Schadensersatz- und Anwaltskosten verpflichten sollten. Mario A. entfernte die beanstandeten Bilder unverzüglich von seiner Website, seine Eltern formulierten aber eine eigene Unterlassungserklärung ohne pauschale Kostenübernahmeverpflichtung.

Nach einigem Hin und Her akzeptierte die Kanzlei letztlich diese Unterlassungserklärung und wartete mit der Rechnung auf: Für drei Bilder mit Christina Aguillera, die von einem Münchner Fotografen stammen, sollte Mario A. 600 Euro Lizenzgebühr sowie einen 50 prozentigen Zuschlag in Höhe von 300 Euro zahlen, weil er den Urheber der Bilder auf seiner Webseite nicht angegeben hatte. Die Anwältin verlangte für ihre Tätigkeit eine Gebühr von 807,80 Euro, die sie aus einem Gegenstandswert von 16.500 Euro ableitete. Zusätzlich verlangte die Kanzlei noch einmal Gebühren in Höhe von 101,40 Euro für die Ermittlung und Bearbeitung der Lizenzgebühren.

Noch teurer sollte die zweite Abmahnung werden: Für die neun Bilder – die unter anderem Katie Price abbilden – forderte die Kanzlei im Namen eines Frankfurter Pressedienstes, der die Verwertungsrechte für Deutschland, Österreich und die Schweiz für sich reklamiert, von dem Schüler noch einmal 2700 Euro Lizenzgebühren. Die aus einem Gegenstandswert von 33.000 Euro abgeleiteten Abmahnkosten der Anwaltskanzlei belaufen sich hier auf 1099 Euro, hinzu kommen auch hier noch Kosten für die Lizenzgebührenabrechnung in Höhe vom 265,70 Euro. Alles in allem sollte der 17jährige Schüler also 5873,90 Euro für seinen versehentlichen Verstoß gegen das Urheberrecht zahlen. Zu viel, fanden Marios Eltern. Sie weigerten sich, den Betrag zu bezahlen, woraufhin die Kanzlei vor Gericht zog.

Die Kanzlei kann nun innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen das Säumnisurteil einlegen und wird dies nach Überzeugung des Richters auch tun. Er riet den Eltern von Mario A., der Hamburger Anwältin einen Vergleich in Höhe von 3000 Euro vorzuschlagen, da die geforderten Lizenzgebühren bei den – wie er sich ausdrückte – "hochwertigen Fotos" durchaus angemessen seien. Ob dies auch für den angesetzten Streitwert von zusammen 49.500 Euro gilt, ließ Richter Steinmetz offen. Generell, so redete er dem Beklagten ins Gewissen, ginge es hier nicht um Strafe, sondern um Lizenzgebühren.

Der Hessische Rundfunk hatte die Geschichte von Mario A., bei der es sich keineswegs um einen Einzelfall handelt, bereits am vergangenen Freitag in seiner Sendung c't magazin aufgegriffen. Die Sendung wird heute abend um 22:45 Uhr im hr-fernsehen wiederholt. Statt, wie von der Redaktion mehrfach angeboten, in der Sendung Stellung zu dem Fall zu nehmen, hüllten sich sowohl die Hamburger Anwaltskanzlei als auch der Münchner Fotograf und der Frankfurter Pressedienst in Schweigen. Die Berichterstattung wurde zudem aufgrund einer von dem Frankfurter Pressedienst beantragten Einstweiligen Verfügung eingeschränkt. Der Sender prüft derzeit rechtliche Schritte gegen diesen vorläufigen und ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Ebenfalls von den Aktivitäten der Abmahnenden Betroffene können sich per E-Mail (ctmagazin@hr-online.de) an den Hessischen Rundfunk wenden, der den Fall von Mario A. weiterverfolgen wird. (gs)