BGH: Keine Kostenerstattung für Anwaltsabmahnung in eigener Sache

Ein Anwalt kann laut BGH in einfach gelagerten Fällen entstandene Kosten für eine Abmahnung durch ihn selbst nicht zurückfordern. Die Praxis von vielen Anwälten, sich gegen E-Mail- oder Telefon-Spam zur Wehr zu setzen, hat damit einen Dämpfer erhalten.

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Von
  • Harald Beck

Nach einem nun bekannt gewordenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (Az. VI ZR 175/05) kann ein Anwalt, der selbst über die entsprechende Sachkenntnis im Wettbewerbsrecht verfügt, keine Kosten verlangen, wenn er wegen typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen in eigener Sache abmahnt. Die bislang gängige Praxis von vielen Anwälten, sich gegen E-Mail- oder Telefon-Spam zur Wehr zu setzen, hat damit erneut einen Dämpfer erhalten.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Kläger unangefordert einen Telefonanruf, in dem für die Erstellung von Immobilienbewertungsgutachten geworben wurde. Der Anwalt schickte der Firma daraufhin eine Abmahnung und stellte seine eigenen Anwaltskosten in Rechung. Die Firma unterschrieb die geforderte Unterlassungserklärung anstandslos, verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten.

Die Vorinstanzen wiesen die Zahlungsklage des Anwalts ab. Der BGH bestätigte dies. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass die Kosten eines Anwalts zwar grundsätzlich erstattungsfähig sind und dieser damit auch seine eigene Tätigkeit in Rechung stellen kann; eine Ausnahme soll jedoch in Fällen wie dem verhandelten gelten: Soweit es sich um typische und einfache Rechtsverletzungen handelt und der Betroffene über die entsprechende Sachkenntnis verfügt, sei niemand gehalten, sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten. Er solle vielmehr seine Rechte zunächst selbst geltend machen. Dementsprechend kann auch ein Anwalt seine "Selbstbeauftragung" in diesen Fällen nicht in Rechnung stellen.

Das Urteil bestätigt die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 (BGH Az.: I ZR 2/03 v. 6. Mai 2004) sowie diverse Entscheidungen von Untergerichten: AG Nürnberg (Az.: 17 G 6951/06 v. 28.11.06), LG Berlin (Az.: 15 S 3/05), LG Hamburg (Az.: 312 O 219/05 v. 19. Juli 2005), AG Frankfurt a. M. (Az.: 32C 128/05-84). Der unterlegene Anwalt erwägt eine Verfassungsbeschwerde. (Harald Beck) / (hob)