Online-Händler müssen klar auf Versandkosten hinweisen

Kunden sei nicht zuzumuten, dass sie erst drei Bildschirmseiten lang scrollen müssen, um entsprechende Informationen zu finden, befand das Oberlandesgericht Hamburg.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Sobald neben dem eigentlichen Preis zusätzliche Portokosten anfallen, müssen Internet-Verkäufer auf der Produktseite oder auf einer tiefer liegenden Seite eindeutig darauf hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden (Az. 5 U 128/04). Nicht ausreichend sei ein mit einem Sternchen versehener Hinweislink "mehr Info", der zu einer Unterseite führt, wo erst dort am Textende über die Zusatzkosten informiert wird.

Auslöser des Rechtsstreits war die Werbung eines Shop-Inhabers für eine ISDN-Karte für 69 Euro. Auf der Angebotsseite hatte der Händler neben dem Preis den Button "mehr Infos" einschließlich eines Sternchens angebracht. Klickte der potenzielle Kunde auf den Button, wurde er auf eine Unterseite geleitet, auf der nach drei Bildschirmseiten die Information folgte, dass zusätzlich 6,90 Euro Versandkosten anfallen. Gleichfalls auf der Angebotsseite für die ISDN-Karte befand sich der weitere Button "Bestellen", der den direkten Vertragsschluss ermöglichte. In der Seitengestaltung für die ISDN-Karte erblickte ein Mitbewerber einen Verstoß gegen Paragraf 1 Absatz 6 der Preisangabenverordnung (PAngV), der von Verkäufern verlangt, dass bei der Preiswerbung neben dem eigentlichen Kaufpreis sofort klar und deutlich auch auf zusätzliche Versandkosten hingewiesen werden muss.

So sah es auch das OLG Hamburg. Nach Auffassung der hanseatischen Richter verstieß die Web-Gestaltung gegen das Klarheitsgebot der PAngV. So sei der Link "mehr Info" trotz des Sternchens nicht mit den gewöhnlichen Sternchenhinweisen zu vergleichen, da die Gesamtgestaltung in die Irre führe, weil der Kunde auf der Unterseite keine weiteren Preisinformationen, sondern technische Erläuterungen erwarten würde. Damit verbunden gehe der Kunde aufgrund des Buttons "Bestellen" auch davon aus, dass es sich beim angegebenen Preis um den Endpreis handle. Daran ändere auch das angebrachte Sternchen nichts, weil auf der gleichen Seite keine Aufklärung über die Portokosten erfolge.

Zu bemängeln hatten die norddeutschen Richter auch die Unterseite, auf den der Link "mehr Info" führte. Nach Auffassung der Richter könne von einer "deutlichen Erkennbarkeit, leichten Lesbarkeit oder sonstigen guten Wahrnehmbarkeit der Versandkosten" keine Rede sein, wenn der Kunde erst drei Bildschirmseiten lang scrollen muss. Dem Argument des Beklagten, dass eine Aufklärung über die Versandkosten innerhalb des eigentlichen Bestellvorgangs ausreiche, erteilte das Gericht eine Absage. Stattdessen schrieben sie ihm ins Stammbuch, dass die Seitengestaltung auch noch gegen das Verbot der irreführenden Werbung gemäß Paragraf 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoße.

Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung aber gleichfalls deutlich gemacht, dass ein Sternchenhinweis auf eine tiefer liegende Seite zur Preisaufklärung grundsätzlich zulässig ist, solange der Kunde nicht durch Angaben wie "mehr Infos" in die Irre geführt wird. Damit liegen die Hanseaten auf der gleichen Linie wie ihre Kollegen vom OLG in Köln. Auch die rheinischen Robenträger erlauben die Preisaufklärung durch einen Hyperlink. Voraussetzung ist allerdings, dass unmissverständlich auf die einzelnen Kostenpositionen hingewiesen wird. Unzulässig ist dabei ein Verstecken der Kosten in einem langen Fließtext. Im entschiedenen Fall des OLG Köln verbot das Gericht die Nennung der Informationen in einem Fließtext von 27 Zeilen. Begründung: Es verstoße gegen das Prinzip der Preistransparenz, wenn der Kunde die Kerninformationen in einem Endlostext erst selbst zusammensuchen müsse. (Noogie C. Kaufmann) / (pmz)