Abmahnungen: Gericht präzisiert Regeln für Kostenübernahme

Das OLG Frankfurt hat eine Klage auf Kostenerstattung für eine anwaltliche Abmahnung zurückgewiesen, weil zuvor ein selbst verfasstes Abmahnschreiben verschickt worden war. Künftig werden Betroffene deswegen wohl gleich kostenpflichtig abmahnen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Wer an einen Rechtsverletzer eine selbst verfasste Abmahnung versendet, kann auch bei Erfolglosigkeit dieses Schreibens nicht die Kosten dafür verlangen, wenn daraufhin ein Anwalt eingeschaltet wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10. Januar 2012 (Az.: 11 U 36/11).

Das Urteil schränkt die Möglichkeit erheblich ein, sich als Betroffener zunächst einmal selbst an einen Rechtsverletzer zu wenden und zu versuchen, mit diesem eine Einigung zu erzielen. Gerade Unternehmen werden in diesen Fällen zukünftig voraussichtlich direkt auf einen Anwalt zugreifen und auf eine kostenpflichtige Abmahnung setzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Auslöser des Verfahrens war ein Streit über die Übernahme einiger Artikel aus einem von der Klägerin verlegten Magazin auf die Website der Beklagten. Die Klägerin schrieb daraufhin dem Seitenbetreiber, dass es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Inhalte handele, an denen ihr "die Vertreibungsrechte" zustünden. Sie bot der Beklagten eine Lizenzvereinbarung für diese Inhalte an und forderte eine nicht mit einer Strafbewehrung versehene Erklärung, dass diese künftig keine weiteren Artikel der Klägerin ohne deren Zustimmung verwenden werde. Der Seitenbetreiber reagierte daraufhin mit einem Anwaltsschreiben, das die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zurückwies, jedoch erklärte, künftig keine Artikel der Beklagten mehr veröffentlichen zu wollen. Zudem bot man eine Zahlung von 100 Euro an.

Daraufhin schaltete die Klägerin einen Anwalt ein, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung forderte, die allerdings nur eingeschränkt abgegeben wurde. Die Klägerin wollte vor Gericht unter anderem die Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung von rund 900 Euro erstreiten. Das Landgericht Frankfurt hatte diesen Anspruch in erster Instanz verneint.

Dieser Ansicht folgte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies die Berufung der Klägerin zurück. Es gebe keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das anwaltliche Schreiben. Zwar kann nach den Vorschriften des Urheberrechts der Verletzte Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, "soweit die Abmahnung berechtigt ist”. Berechtigt sei eine Abmahnung aber nur dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen.

Diesen Zweck habe aber bereits das eigene Schreiben erreicht. Eine Wiederholung derselben Aufforderung durch ein Anwaltsschreiben war daher objektiv nicht erforderlich. Insbesondere sei das Schreiben nicht weiter zielführend in dem Bemühen gewesen, der Klägerin außergerichtlich zu ihrem Recht zu verhelfen und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit” sei kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, auf das Anwaltsschreiben der Beklagten hin einen Rechtsanwalt einzuschalten. (mho)