Max Payne vom Index gestrichen

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat das Spiel "Max Payne" vom Index genommen und diese Entscheidung ausführlich begründet. Dabei werden die Argumente der Entscheidung aus dem Jahr 2001 detailliert entkräftet.

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Das Computerspiel "Max Payne" (2001) ist mehr als zehn Jahre nach seinem Erscheinen vom Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) gestrichen worden. Wie die Behörde jetzt mitteilte, wurde dem Antrag des Spielepublishers Take-Two bereits am 2. Februar Recht gegeben. Die erforderliche Mehrheit für den Fortbestand einer Indizierung sei demnach nicht zustande gekommen. Die Entscheidung fiel wenige Monate vor dem geplanten Erscheinungsdatum von "Max Payne 3". Seinerzeit hatte die Indizierung des Spiels die Diskussion über die Gefährlichkeit von PC-Spielen für Jugendliche erneut ins Rollen gebracht.

Die Bundesprüfstelle äußert sich in der Mitteilung detailliert zu den Gründen für die Aufhebung der Indizierung. So argumentierte die damalige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) vor elf Jahren noch, die im Spiel mögliche Verlangsamung der Zeit ("Bullet Time") "verbräme" die Möglichkeit, die chancenlosen "Gegner" feige zu erschießen, als überdurchschnittliche Leistung. Jetzt dagegen hat das Gremium anerkannt, dass es sich dabei um ein hochtaktisches und essentielles Spielelement handele: "Zu keinem Zeitpunkt sind die Gegnerfiguren chancenlos oder werden 'feige' erschossen, da sie weder unbewaffnet noch wehrlos sind." Die "Bullet Time" sei deshalb "kein unfairer Vorteil gegenüber chancenlosen Gegnern, sondern ein Stilmittel und eine leichte Hilfestellung, die Angriffe der aggressiven Gegner zu überstehen." Dabei hat die BPjM sogar eigens hervorgehoben, dass es gerade die "Bullet Time" sei, "die das Geschehen im Spiel besonders unrealistisch und film- bzw. comicartig erscheinen" lasse.

Auch hinsichtlich des Motivsystems des Spiels widerspricht die BPjM der BPjS, die 2001 noch ausführte, es sei besonders bedenklich, "dass für die Tötungsserie ein komplexes Motivsystem geschaffen wurde". Dagegen hat die BPjM nun gemeint, "hier übersieht die Bundesprüfstelle, dass das Spiel eine fortlaufende hochkomplexe Geschichte erzählt". Die Einsicht des Protagonisten, nur Teil eines Comics zu sein, verdeutliche außerdem die Fiktionalität des Geschehens.

Die offizielle Homepage von "Max Payne"

(Bild: Screenshot)

2001 wurde die Indizierung des Spiels darüber hinaus mit dem behaupteten Amoklauf des Spielhelden begründet. Die BPjM hat ganz im Gegenteil jetzt darauf hingewiesen, dass die Handlungen von Max Payne keineswegs mit einem Amoklauf gleichgesetzt werden könnten. Der Charakter unterscheide entgegen der Definition sehr wohl zwischen Freund und Feind. Er wende sich ausschließlich gegen Verbrecher und Drogenhändler, die sein Leben bedrohen. Das dabei zugrundeliegende Motiv des tragischen Helden, der sich aggressiver Verfolger erwehren muss, sei bereits Thematik griechischer Tragödien und unzähliger literarischer Werke.

Ursprünglich hatte die BPjS weiterhin erklärt, in dem Spiel werde Gewalt als einziges Mittel dargestellt, um den Konflikt zu lösen. Auch dem hat die BPjM jetzt ausführlich widersprochen und festgestellt, das Spiel biete keine Lösungen für reale Konflikte an, sondern erzähle eine eindeutig als fiktional erkennbare Story. Dabei folge es den Regeln und Eigenheiten eines ganzen Filmgenres, dem Film Noir.

Immer wieder wird in der jetzigen Entscheidung auch auf aktuelle Spiele Bezug genommen. So sei die Visualisierung der Gewalt verglichen mit aktuellen Standards "zurückhaltend umgesetzt". Der Waffeneinsatz sei nach heutigen Maßstäben nicht prägend für den Spielverlauf und keine "Gewalt in großem Stil und epischer Breite".

Zum Schluss weist die Behörde noch darauf hin, dass bei einer Nichtindizierung 2001 keine Strafen für die Abgabe an Kinder oder jüngere Jugendliche vorgesehen waren. Heute dagegen dürfe es trotz der erfolgten Freigabe Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies würde von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) genehmigt. (mho)