Österreich: Diskussion über Datenschutz für Arbeitslose

Der staatliche österreichische Arbeitsmarktservice gibt brisante medizinische Details über seine arbeitslosen Klienten weiter – etwa Informationen zu Drogenkonsum, psychischen Problemen oder Alkohol-Entzug.

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Von
  • Peter König

In Österreich gibt der staatliche Arbeitsmarktservice (AMS) brisante medizinische Details über seine arbeitslosen Klienten weiter, wie gestern die Tagesszeitung Kurier berichtete. Informationen über "gröbere Probleme" der zu vermittelnden Arbeitslosen wie Drogen, psychische oder psychiatrische Probleme oder einen Alkohol-Entzug speichere man durchaus, bestätigte AMS-Sprecherin Beate Sprenger der Zeitung. Im Bedarfsfall gebe man die Daten auch weiter, etwa, wenn die Person in ein spezielles Betreuungsprogramm komme. Allerdings verfüge AMS ausschließlich über Daten, welche die Patienten dem Arbeitsmarktservice selbst überließen.

Die österreichische Datenschutzkommission (DSK) springt dem AMS bei und hält die Verarbeitung und interne Weitergabe medizinischer Daten für rechtlich gedeckt. Denn das Arbeitsmarktservicegesetz von 1994 (PDF) schuf nicht nur AMS als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts und übertrug diesem "die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes", sondern berechtigt die Agentur explizit, "vermittlungsrelevante Daten" zu verarbeiten und gegebenenfalls auch an "Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind", weiterzugeben – soweit diese Daten "unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind."

Solche Formulierunden hält der Verein ARGE Daten für "viel zu schwammig", wie sich der Obmann des Datenschutz-Vereins, Hans Zeger, gegenüber dem Kurier äußerte. Der Gesetzgeber würde nicht konkret nennen, was als "vermittlungsrelevant" gelte und unter welchen Umständen Daten weitergegeben dürften, daher würde der AMS beliebige Informationen sammeln und verarbeiten. Das finden nicht alle Betroffenen gut: Der Kurier berichtet, dass sich im vergangenen Jahr eine AMS-Klientin bei der Datenschutzkommission beschwert habe, weil der AMS ihre Depression als "schwere psychische Erkrankung" umschrieb und an einen privaten Dienstleister weitergegeben haben soll. Die DSK wies die Beschwerde allerdings ab und stufte den Vorgang als vom Gesetz gedeckt ein. (pek)