Urteil: Mitbewerber darf gleichlautende Umlaut-Domain der Konkurrenz registrieren

Wie kaum anders zu erwarten, beschäftigen derzeit Rechtsstreitereien rund um Umlaut-Domains die Gerichte.

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Von
  • Joerg Heidrich

Wie kaum anders zu erwarten, beschäftigen derzeit Rechtsstreitereien rund um Umlaut-Domains die Gerichte. Umstritten sind dabei vor allem solche Internet-Adressen, die Gattungsnamen enthalten. So hatte etwa das Oberlandesgericht (OLG) Köln über die Rechtmäßigkeit der Registrierung einer phonetisch gleichlautenden, sich lediglich in der Schreibung der Umlaute unterscheidenden Domain zu entscheiden. Dabei kamen die Richter mit Urteil vom 2. September 2005 (Az. 6 U 39/05) zu dem Ergebnis, dass in einem solchen Fall keine Verletzung des Wettbewerbsrechts anzunehmen ist und wiesen die Klage ab. Das Gericht bestätigte damit die Vorentscheidung des Landgerichts Köln.

Im konkreten Fall sind beide Parteien des Verfahrens Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Schlüsselbändern über das Internet. Dabei ist die Klägerin unter der Domain schluesselbaender.de zu finden, die Beklagte nutzt die Adresse schluesselband.de. Nach Einführung der Umlaut-Domains sicherte sich die Beklagte unter anderem zusätzlich die Domain schlüsselbänder.de.

Dagegen ging die Klägerin rechtlich vor und beantragte bei Gericht die Freigabe der Domain. Dies begründete der Händler damit, dass für potenzielle Kunden die bisherige klare Trennung der Identität der Parteien durch die Unterscheidung von Singular und Plural nicht mehr gegeben sei. Somit liege ein Wettbewerbsverstoß in Form einer so genannten Behinderungshandlung vor, der den beantragten Unterlassungsanspruch begründe.

Dieser Ansicht folgte das OLG Köln jedoch nicht. Aus dem konkreten Sachverhalt ergebe sich keine den Wettbewerb behindernde Handlung. Das Verhalten der Beklagten stelle auch keine Behinderung gegenüber der Klägerin dar, die geeignet ist, die Klägerin vom Markt zu verdrängen.

Zudem fehle es auch an einer konkreten Absicht der Beklagten, die Klägerin gezielt vom Markt zu verdrängen. Die Registrierung habe insbesondere auch nicht zur Folge, dass der betroffene Mitbewerber "seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann".

Der Klägerin stehe ohnehin die Möglichkeit zur Registrierung und Nutzung der Gattungsbegriffe "schlüsselband" oder "schlüsselbänder" in jeglicher Schreibweise unter anderen generischen Top-Level-Domains wie .biz oder unter anderen länderspezifischen Top-Level-Domains (TLD) wie .nl offen. Dementsprechend sei die Klägerin nicht auf die in Rede stehende Domain angewiesen. Eine Revision des Urteils ist durch das Gericht nicht zugelassen.

Zu einer ähnlichen Entscheidung in einer namensrechtlichen Auseinandersetzung ist auch das OLG München mit Urteil vom 20. Oktober 2005 (Az.: 29 U 2129/05) gekommen. Danach hat der Betreiber der Domain oesterreich.de mangels Verwechslungsgefahr keinen Anspruch gegenüber dem Anbieter der Adresse österreich.de. Anders entschied aber beispielsweise bereits Ende 2004 das Amtsgericht Köln im Fall der deutlich kennzeichnungskräftigeren Domain görg.de (Az. 136 C 161/04).

Fragen rund um die Registrierung von Domains und Markenrechten sind auch ein Thema der Workshops "Internet-Recht für technische Führungskräfte", die der Heise Zeitschriften Verlag zwischen dem 10. November und dem 2. Dezember 2005 in fünf Städten veranstaltet. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf den Webseiten zur Veranstaltung.

(Melanie Endlich) / (Joerg Heidrich) / (hob)