Metasuchmaschinen-Betreiber muss für ehrverletzende Einträge einstehen

Betreiber von Metasuchmaschinen müssen Einträge sperren, sobald sie Kenntnis von ehrverletzenden Anzeigen in ihrer Trefferliste haben, auch wenn sich hinter den Links in Wirklichkeit keine ehrverletzenden Inhalte verbergen.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Sobald Betreiber von Metasuchmaschinen Kenntnis von ehrverletzenden Anzeigen in ihrer Trefferliste haben, müssen sie die Einträge sperren. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin jetzt in einem Verfahren entschieden und damit dem Antrag auf Unterlassung einer Fernsehmoderatorin stattgegeben (Az. 27 O 45/05).

Auslöser des Rechtsstreits waren zwei Trefferanzeigen, die nach Eingabe des Stichwortes "nackt" sowie des Vor- und Nachnamens der Moderatorin bei der Dortmunder Metasuchmaschine www.apollo7.de angezeigt wurden. Der eine Eintrag war unschwer als Link zu erkennen und trug die Überschrift "stars-beim-sex.com". In den Unterzeilen des angezeigten Links befand sich darüber hinaus eine Namensauflistung von weiblichen Prominenten mit dem Adjektiv "nackt". Ähnlich gestaltet war auch ein weiterer Eintrag innerhalb der Trefferliste, der die Überschrift "Nadja nackt" enthielt.

Laut Feststellung des Gerichts waren im Internet jedoch keine Erotikaufnahmen der Moderatorin zu finden. Gleichwohl fühlte sich die Prominente allein durch die Anzeige der beiden Einträge in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da dadurch die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt werde, sie würde von sich aus Erotikaufnahmen ins Web stellen. Da die Suchmaschine an der falschen Behauptung durch die angezeigten Einträge mitwirke, habe der Betreiber gleichfalls für die Verstöße gerade zu stehen. Nachdem der Suchmaschinenbetreiber eine anwaltliche Abmahnung nicht akzeptiert hatte, zog die Prominente vor Gericht und erhielt vom Landgericht Recht.

Da tatsächlich keine Nacktbilder der Moderatorin im Internet zu finden waren, verletze bereits die Behauptung der Existenz derartiger Aktaufnahmen das nach Paragraf 823 Absatz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und verpflichte zur Unterlassung solcher Behauptungen. Unbeachtlich für die Richter war dabei, dass die Metasuchmaschine überhaupt keine eigenen Inhalte ins Web stellt, sondern lediglich andere Suchmaschinen "anruft", deren Treffer zu einem bestimmten Suchbegriff ungeprüft übernimmt und dann auf der eigenen Homepage anzeigt. Gleichwohl hafte der Betreiber einer Metasuchmaschine nach den Regeln der Mitstörerhaftung, soweit er beispielsweise durch eine anwaltliche Abmahnung tatsächliche Kenntnis von Rechtsverstößen erhalte. In diesem Fall könne laut Gericht dem Diensteanbieter zugemutet werden, die angemahnten Einträge zu sondieren und anschließend zu sperren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Laut des Prozessvertreters von www.apollo7.de, Rechtsanwalt Anselm Withöft, wurde Berufung zum Kammergericht Berlin unter dem Aktenzeichen 9 U 55/05 einlegt. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)