Bundesverwaltungsgericht bestätigt Urteil zur reinen Glasfaser-TAL
Arcor hatte gegen eine VerfĂĽgung der Bundesnetzagentur geklagt, nach der Teilnehmeranschlussleitungen aus reiner Glasfaser nicht der Zugangsregulierung unterliegen. Diese Regelung entspreche aber der Rechtslage, befanden die Leipziger Richter.
Der Telekommunikationsanbieter Arcor (Eschborn) ist im Streit um die Regulierung der "letzten Meile" im Netz der Deutschen Telekom erneut vor Gericht unterlegen. Die Teilnehmeranschlussleitung aus reiner Glasfaser unterliege nicht der Regulierung durch die Bundesnetzagentur, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am heutigen Mittwoch (Az.: BVerwG 6 C 28.05). Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.
Arcor hatte gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur geklagt, nach der der Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) aus Glasfaser nicht mehr reguliert wurde. Die Regulierungsbehörde hatte nach Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes im Juni 2004 die Telekom verpflichtet, ihren Konkurrenten Zugang zu Kupferleitungen und Hybridanschlüssen zu gewähren sowie die dafür zu erhebenden Gebühren festgelegt. Die zuvor ebenfalls regulierten reinen Glasfaseranschlüsse wurden von der Verfügung dagegen ausgenommen.
Die Behörde hatte dies laut Mitteilung des Gerichts damit begründet, dass Teilnehmeranschlussleitungen aus reiner Glasfaser, die nur für bestimmte Großkunden oder in eng abgegrenzten geographischen Gebieten wettbewerbsfähig seien, nicht zu dem der Regulierung unterworfenen Markt zu zählen seien. Arcor hatte der Regulierungsbehörde dagegen eine unzureichende Marktanalyse vorgeworfen und hielt den Teilnehmeranschlussmarkt für umfassend regulierungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage der Eschborner abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellte nun klar, dass auf dem früheren Rechtszustand beruhende Regulierungsverfügungen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen, sobald sie durch eine Verfügung nach neuem Recht ersetzt werden. Deshalb entspreche die angefochtene Regelung der Rechtslage. Über die Rechtmäßigkeit der nach neuem Recht durchgeführten Marktabgrenzung habe das Gericht nicht zu entscheiden gehabt. (vbr)