Schweizer Regulierer muss Mietleitungspreise neu berechnen

Der Ex-Monopolist Swisscom begrĂĽĂźte ebenso wie seine Wettbewerber ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu diskrimierungsfreien Preisen und Service Level Agreements bei den regulierten Mietleitungen.

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Von
  • Tom Sperlich

Die Swisscom, das größte Telecom-Unternehmen der Schweiz ist marktbeherrschend und hat eine landesweite Angebotspflicht bei den Mietleitungen sämtlicher Bandbreiten im terminierenden Netz – und zwar zu kostenorientierten Preisen in einer für die Mitbewerber transparenten und nicht diskriminierenden Weise. Dies sind die Kernpunkte eines Urteils von Ende Februar 2012, das das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) nun veröffentlicht hat.

Das Gericht bestätigt damit eine Entscheidung der Schweizer Regulierungsbehörde, der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom, in den wesentlichen Punkten. Ausgangspunkt war eine Verfügung der ComCom vom März 2010 in einem von der Firma Colt Telecom Services gegen Swisscom angestrebten Mietleitungsverfahren. Dabei stellte die ComCom fest, dass Swisscom im Mietleitungsmarkt grundsätzlich marktbeherrschend – vor allem im relevanten Zeitraum 2007 bis 2010 – und damit zu einer kostenorientierten Preisgestaltung verpflichtet ist. Damals hatte ComCom für die von Colt nachgefragten Mietleitungen rückwirkend die Preise für den Zeitraum 2007 bis 2009 festgelegt und eine Preissenkung um 15 bis 30 Prozent verordnet.

Dagegen legte Swisscom Beschwerde ein. Sie war der Auffassung, dass die Verfügung der ComCom die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und den bestehenden Wettbewerb nicht genügend berücksichtigte und den Mietleitungsmarkt viel zu stark reguliere. Der Ex-Monopolist argumentierte, dass es starke Mitbewerber wie Kabelnetzbetreiber, Elektrizitätswerke und alternative Telecom-Anbieter gebe, die in vielen Regionen über leistungsfähige, für Mietleitungen geeignete Infrastrukturen verfügten.

In seiner Entscheidung bestätigt das Bundesverwaltungsgericht nun insbesondere auch, dass glasfaserbasierte Mietleitungen mit hohen Übertragungskapazitäten beziehungsweise Ethernet-Dienste ebenfalls der Regulierung unterliegen. Eine Ausnahme der Beschwerdezurückweisung enthält das Urteil des BVGer hinsichtlich der Preise für so genannte Glasfaserspleißungen, bei denen entgegen der Auffassung der ComCom nicht auf die Preise des schweizweit billigsten Anbieters sondern auf Mittelwerte abzustellen ist. Die damalige Anpassung der ComCom sei deshalb rückgängig zu machen.

Vor allem deswegen wird die gesamte Angelegenheit nun an die ComCom zurückgewiesen. Sie muss nun die Mietleitungspreise für die Jahre 2007 bis 2009 im Sinne der Erwägungen neu festlegen. Das Urteil ist endgültig und kann nicht mehr ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Swisscom schreibt dazu in einer Medienmitteilung, dass sie ihr Mietleitungsangebot nun überprüfen werde. Man habe wegen der bisherigen Rechtsunsicherheit Rückstellungen gebildet, die nach heutigem Kenntnisstand ausreichen. Das Unternehmen betonte, mit dem Urteil aus Bern würden wichtige Grundsatzfragen in der Zugangsregulierung geklärt. In einem praktisch identischen Mietleitungsverfahren zwischen Sunrise Communications und Swisscom stehe eine Entscheidung des BVGer noch aus. Swisscom erwartet hier einen ähnlichen Ausgang des Verfahrens.

Sunrise erklärte dazu, dass man sich außer über die für den Markt wichtigen Angebots- und Preiskorrekturen auch über die Verpflichtung zu konkurrenzfähigen Qualitätsvorgaben (Service Level Agreements) freue, die der Swisscom bei den regulierten Mietleitungen nun ebenfalls neu auferlegt würden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ermögliche es Sunrise und anderen Anbietern, künftig konkurrenzfähiger am Markt aufzutreten. (ssu)