Gericht verbietet Drohung mit Schufa-Eintrag

Soweit Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages Gebrauch machen und die Ware zurücksenden, darf der Anbieter nicht mit einem Eintrag bei der Schufa drohen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 270 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Soweit Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages Gebrauch machen und die Ware zurücksenden, darf der Anbieter nicht mit einem Eintrag bei der Schufa drohen. Dies hat vor rund zwei Wochen das Amtsgericht (AG) Mainz entschieden (Az. 84 C 107/06).

Herbeigeführt hatte die Entscheidung ein Rechtsanwalt, der zum vergangenen Weihnachtsfest online einen Handyvertrag bei einem Mobilfunkanbieter abgeschlossen hatte. Nach Erhalt des Handys machte er Gebrauch von seinem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und teilte dies dem Anbieter innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist per Fax mit. Anschließend schickte er das unbenutzte Handy zurück.

Anstelle das Widerrufsrecht zu akzeptieren, erblickte der Mobilfunkanbieter in dem Telefax eine Vertragskündigung und drohte damit, die vermeintlich ausstehende Forderung der Schufa zu melden. Die Androhung wertete der Anwalt als Beleidigung, Verleumdung und Kreditgefährdung. Seinem Antrag auf Untersagung derartiger Drohung gab das Amtsgericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung statt und schloss sich der Ansicht des Antragstellers an. Da die Richterin auf eine mündliche Verhandlung verzichtete, fiel die Begründung mit zwei Sätzen äußerst knapp aus. (Noogie C. Kaufmann) / (jk)