BGH erleichtert Telefonauskünften Herausgabe von Daten

Will jemand über die Telefonnummer Name und Anschrift einer Person ermitteln, darf die Auskunft die Angaben herausgeben - der betroffene Teilnehmer muss für die Invers-Suche keine explizite Einwilligung gegeben haben, ein fehlender Widerspruch reicht.

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  • dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Telefonauskunftsdiensten die Herausgabe von Teilnehmerdaten erleichtert. Will ein Kunde mit Hilfe einer bestimmten Telefonnummer Name und Anschrift einer Person ermitteln, darf die Auskunft die Angaben herausgeben. Voraussetzung ist aber, dass der betroffene Teilnehmer dieser so genannten Invers-Suche (Suche nach Namen und Adresse mittels der Nummer) vorher nicht widersprochen hat (Az: III ZR 316/06 vom 5. Juli 2007).

Im konkreten Fall hatte eine Telekommunikationsgesellschaft diese Daten seiner Kunden nur dann an die Auskunft weitergegeben, wenn dafür eine ausdrückliche Einwilligung vorlag – ein fehlender Widerspruch genügte der Firma nicht. Daraufhin verklagte der Auskunftsdienst das Unternehmen und bekam beim BGH Recht. Eine Einwilligung in die Invers-Suche ist nach einem am Freitag veröffentlichten Urteil nicht erforderlich. Es genügt bereits, wenn der Kunde dieser Suchmöglichkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Telefongesellschaft müsse in diesen Fällen die Daten an die Auskunft weiterreichen. Das gehe aus einer Regelung im Telekommunikationsgesetz hervor.

Laut BGH lässt erfahrungsgemäß der größte Teil der Telefonkunden die Frage nach einer Invers-Suche offen – womit kein Widerspruch vorliege. Weil normalerweise auch bei erfolglosen oder versehentlichen Anrufen die Nummer auf dem Display des angerufenen Telefons angezeigt wird, lässt sich daher allein mit dieser Nummer bereits Name und Adresse des Anrufers bei der Auskunft herausfinden. (dpa) / (jk)