Amtliche Vorformulierung zum Online-Widerrufsrecht ist unwirksam

Das vom Bundesjustizministerium geschaffene Musterformular für das Widerrufsrecht bei Online-Geschäften entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzes und ist deshalb unwirksam, urteilte ein Landgericht.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Das eigens vom Bundesjustizministerium geschaffene Musterformular für das Widerrufsrecht bei Online-Geschäften entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzes und ist deshalb unwirksam. Dies hat das Landgericht (LG) Halle in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil bereits Mitte Mai vorigen Jahres entschieden (Az. 1 S 28/05).

Bei der Warenorder über das Web steht den Kunden bekanntermaßen gemäß Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen zu. Wie die Belehrung über das Widerrufsrecht auszusehen hat, regelt Paragraf 355 BGB.

Da bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift vor allem Internethändler im Unklaren über eine korrekte Formulierung der Widerrufsbelehrung waren, hat das zuständige Ministerium ein Musterformular entworfen. Abgedruckt ist dieses im Anhang 2 zu Paragraf 14 BGB-InfoV. Doch nach Auffassung des LG Halle ist das Muster nicht das Papier wert, auf dem es gedruckt ist. So führe das Formular den Verbraucher in die Irre, weil ihm unter anderem nicht deutlich vor Augen geführt werde, ab wann die Widerrufsfrist überhaupt beginnt. Da einige Formulierungen nicht dem Paragrafen 355 BGB ausreichend Rechnung tragen, sei das amtliche Muster wirkungslos.

Die Auswirkungen der Entscheidung aus Halle für jene Gewerbetreibende, die sich des Musters beim Abschluss von Kaufverträgen bedienen, sind noch unklar. Manch einer befürchtet nun, dass in diesen Fällen die Widerrufsfrist überhaupt nicht in Gang gesetzt wurde und der Kunde bei diesen Altverträgen auch Jahre später noch die Ware zurückgegeben könne und sein Geld zurückerhalte.

Trotz des Richterspruchs aus Halle rät beispielsweise Rechtsanwalt Carsten Föhlisch, Justiziar von Trusted Shops, das Muster weiterhin zu verwenden. Schließlich stehe das Formular aufgrund einer rechtlichen Neuregelung seit dem 8. Dezember 2004 selbst im Range eines Gesetzes und sei ab diesem Zeitpunkt in Bezug auf Neuverträge wirksam, so Föhlisch. Sollten weitere Gerichte dem Urteil des LG Halle folgen und Händlern durch verspätete Warenrückgaben Schäden entstehen, seien sogar Regressansprüche gegenüber dem Bundesjustizministerium denkbar, meinte er. (Noogie C. Kaufmann) / (hob)