Eine Domain ist keine Marke, Teil IV

Was zu tun ist, wenn eine Domain die Rechte des Inhabers einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichen verletzt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Hat der Inhaber einer Marke, eines Unternehmenskennzeichens, Werktitels oder Namensrechts den Verdacht, dass eine Domain seine Rechte verletzt, muss zunächst geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist. Sind die Anforderungen an die rechtsverletztende Ähnlichkeit erfüllt, will der betroffene Unternehmer dem Treiben natürlich möglichst schnell ein Ende machen. Welche Möglichkeiten er dazu hat, erklärt Rechtsanwalt Thomas Seifried im vierten und letzten Teil unserer Serie.

Rechte des Inhabers einer Marke gegen rechtsverletzende Domains

Der Inhaber einer Marke kann gegen den Inhaber einer identischen oder ähnlichen Domain vorgehen, wenn diese Domain "markenmäßig" benutzt wird. "Markenmäßig" wird eine Bezeichnung dann benutzt, wenn sie Waren oder Dienstleistung als aus einem bestimmten Unternehmen stammend markiert. Die Domain muss sich also in der unter der Domain zu erreichende Internetseite auf die dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen beziehen. Nach der Rechtsprechung reicht es dabei aus, wenn auf der betreffenden Internetseite der Hinweis "gesponserte Links zum Thema ..." erscheint, dabei die betreffende Marke genannt wird und die Links zu vergleichbaren Produkten anderer Anbieter führen (BGH, Urteil v. 18.11.2010, Az.: I ZR 155/09, Sedo)

(Bild: Thomas Seifried)

Thomas Seifried ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Seifried IP Rechtsanwälte mit Sitz in Frankfurt a. M. vertreten und beraten bundesweit mittelständische Unternehmen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Werberecht, Geschmacksmusterrecht und Internetrecht in den Branchen Werbung, Internet (Plattformen, Portale), Groß- und Einzelhandel, Mode und Textil.

Werden auf der betreffenden Internetseite aber überhaupt keine Produkte angeboten, sondern nur das Unternehmen selbst vorgestellt, wird der Domainname nicht zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistung benutzt. Gekennzeichnet wird dann vielmehr das Unternehmen selbst. Wer eine Domain so benutzt, benutzt sie aber nicht markenmäßig, sondern zur Kennzeichnung des Unternehmens selbst, d. h. unternehmenskennzeichenmäßig. Eine Benutzung einer Bezeichnung nur als Unternehmenskennzeichen ist keine Markenverletzung (BGH, Urteil v. 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10, Schaumstoff Lübke).

Bei Dienstleistungsmarken sind die Grenzen allerdings fließend. Hier gibt es ja keine körperliche Ware, die markiert werden kann. Hier nehmen die Gerichte (z.B. LG Hamburg, Urteil v. 28.4.2009, Az.: 312 O 219/08, Integron) auch dann eine Markenverletzung an, wenn die Domain nur auf das Unternehmen selbst hinweist. Eher als bei Waren sei man bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese mit dem jeweiligen Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (BGH Urteil v. 28.4.2009, Az.: I ZR 162/04, Akzenta).

Wer durch eine Domain in seinem Markenrecht verletzt wird, kann nicht "schlechthin“, d.h. in jeder denkbaren Art, die Nutzung der Domain verbieten lassen (z.B. BGH Urteil v. 18.12.2008, Az.: I ZR 200/06, Augsburger Puppenkiste). Ebensowenig kann er die Löschung oder gar Übertragung der Domain auf sich selbst verlangen. Er kann dem Domaininhaber nur gerichtlich verbieten lassen, die Domain genau so zu benutzen, wie sie seine Marke verletzt. Der Domaininhaber muss also grundsätzlich die markenrechtsverletzende Domain weder löschen (BGH Urteil v. 9.11.2011, Az: I ZR 150/09, Basler Haar-Kosmetik) und schon gar nicht auf den Rechtsinhaber übertragen.

Rechte des Inhabers eines Unternehmenskennzeichens gegen rechtsverletzende Domains

Anders als der Inhaber einer Marke kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens oder eines Firmennamens dem Inhaber einer Domain die Benutzung dieser Domain nicht nur als Unternehmenskennzeichen, sondern auch als Marke verbieten lassen (EuGH Urteil v. 11.9.2007, Az.: C-17/06, Céline; OLG Karlsruhe Urteil v. 23.9.2009, Domainnamen einer Patentanwaltskanzlei). Auch hier kann aber grundsätzlich dem Domaininhaber nicht generell die Nutzung seiner Domain verboten werden. Ebenso wenig kann der Rechtsinhaber Löschung oder gar Übertragung der Domain auf sich selbst.

Rechte des Inhabers eines Namens gegen rechtsverletzende Domains

Wer in seinem Namensrecht verletzt ist, kann – anders als derjenige, dessen Unternehmenskennzeichen oder Marke verletzt ist - grundsätzlich auch die Löschung der Domain verlangen (BGH Urteil v. 9.11.2011, Az.: I ZR 150/09, Basler Haar-Kosmetik). Eine Übertragung kann aber auch hier nicht verlangt werden. Bei den bei der DeNIC registrierten .de-Domains fällt aber eine gelöschte Domain automatisch an den Rechtsinhaber, wenn er zuvor einen DISPUTE-Antrag gestellt hat.

Übertragung von .eu-Top-Level-Domains und vieler anderer Top-Level-Domains (z.B. .com, .biz, .info) in vereinfachten Verfahren vor internationalen Schiedsgerichten – ADR-Verfahren und UDRP-Verfahren

Anders als deutsche Gerichte, ordnen die für die betreffenden Domains zuständigen internationalen Schiedsgerichte auch die Übertragung von rechtsverletzenden Domains an. Für rechtsverletzende .eu-Domains kann vor dem bei der Tschechischen Handels- und Landwirtschaftskammer angesiedelten Tschechische Schiedsgericht in Prag ein sog. ADR-Verfahren angestrengt werden.

Für Top-Level-Domains, die bei einem bei der ICANN akkreditierten Registrare registriert wurden (z.B. .com, .biz, .info, .au, .fr, .nl, nicht aber .de) kommt ein sog. UDRP-Verfahrenvor der WIPO in Genf in Betracht. Es handelt sich bei diesen Verfahren um vereinfachte Verfahren, bei deren Erfolg eine Übertragung der rechtsverletzenden Domain angeordnet wird. Sie waren ursprünglich für klassische Fälle des Domaingrabbings gedacht. Die Entscheidungen sind nicht immer widerspruchsfrei und auch die Rechte, die ein potenziell Verletzter dem Schiedsgericht präsentieren muss, um eine Übertragung zu erwirken, unterscheiden sich von Gericht zu Gericht.

Jedenfalls: wer Inhaber einer registrierten Marke ist, sollte an ein solches Schiedsgerichtsverfahren denken, insbesondere dann, wenn er die Übertragung der rechtsverletzenden Domain an sich erwirken möchte – eine Rechtsfolge, die deutsche Gerichte ja nicht aussprechen. Bisweilen sind hier auch Beschwerdeführer erfolgreich, die ihre Beschwerde auf nicht registrierte Rechte stützen. So hat in der Panel Decision vom 19.11.2011 (Cornelia Funke v. Andrew Clayton, WIPO Case No. D2011-1480) die bekannte Kinderbuchautorin Cornelia Funke sich erfolgreich auf ihr Namensrecht ("common law rights in her name") berufen und eine Übertragung der Domain corneliafunke.com auf sich erwirkt.

Die Schiedsgerichtsverfahren eignen sich aber nicht für komplexe kennzeichenrechtliche Auseinandersetzungen (WIPO Administrative Panel Decision v. 22.9.2011 Germanwings GmbH v. Hin und Weg Flugreisenzentrale GmbH Case No. D2011-1218). Der in einem solchen Verfahren Unterlegene kann allerdings anschließend ein deutsches Gericht anrufen und feststellen lassen, dass ein Übertragungsanspruch nicht besteht (vgl. etwa KG Urteil v. 21.10.2011, Az.: 5 U 56/10).

Übertragung viele anderer Top-Level-Domains (z.B. .com, .biz, .info)

Ein vereinfachtes schriftliches Verfahren, die mündliche Anhörung ist hier die Ausnahme. Rechtsfolgen: Löschung oder Übertragung der Domain. Uneinheitliche Entscheidungspraxis, daher ungeeignet für komplexe Kennzeichenstreitigkeiten.

Übertragung von .de-Domains

Für die bei der DeNIC registrierten .de-Domains gibt es an sich kein Schiedsverfahren mit dessen Hilfe eine Übertragung einer rechtsverletzenden Domain bewirkt werden kann. Zwar hält der BGH eine Haftung der DeNIC als "Störerin" grundsätzlich für möglich (BGH Urteil v. 27.10.2011, Az.: I ZR131/10, regierung-oberfranken.de): Wer die DeNIC auf eine rechtsverletzende Domain hinweist, diese Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist und die DeNIC dennoch nicht auf diesen Hinweis reagiert, haftet sie als "Störerin". Das Problem: Ein Störer muss die Rechtsverletzung nur für die Zukunft unterlassen. Eine Übertragung wäre aber ein aktives Tun. Eine Übertragung einer rechtsverletzenden Domain ist mit diesem Instrument an sich nicht machbar.

In bestimmten Fällen kann aber auch bei .de-Domains die Übertragung eine rechtsverletzenden Domain bewirkt werden: Oft werden rechtsverletzende Domains unter Verstoß gegen die Domainregistrierungsbedingungen der DENIC registriert. Das kommt häufig bei sog. "Vertipperdomains" vor. Hier werden Unternehmenskennzeichen mit ortografischen Fehlern als .de-Domains registriert, z.B. commerbank.de. Mit diesen Domains werden dann Werbeeinnahmen mit Links zu ähnlichen Anbietern zu generieren. Typisch ist dabei die Angabe einer falschen Identität oder einer falschen Adresse. Denn diese Domains verletzen in Zusammenhang mit der betreffenden Internetseite oft Marken oder Kennzeichen desjenigen Unternehmens, dass bei richtiger Eingabe der URL erreicht worden wäre. Wenn der DeNIC nachgewiesen wird, dass ein registrierter Domaininhaber unter der angegebenen Adresse nicht gemeldet war und ist, ermittelt die DeNIC selbst. Stellt die DeNIC fest, dass der registrierte Domaininhaber tatsächlich nicht ermittelbar ist, kündigt sie den Domainregistrierungsvertrag und löscht die Domain. Hat man zuvor einen DISPUTE-Antrag gestellt, wird man dann als neuer Domaininhaber der vormals rechtsverletzenden Domain eingetragen. (masi)