Internetreklame für private Sportwetten in NRW ist unzulässig

Borussia Dortmund und der VFL Bochum dürfen nach einen Gerichtsentscheid nicht für private Sportwetten im Internet werben. Derweil eskaliert die Auseinandersetzung um den Anbieter Bwin (ehemals Betandwin).

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Fußballvereinen Borussia Dortmund und VFL Bochum die Schaltung von Bannerwerbung für Sportwetten verboten, die nicht von Westlotto offeriert werden (Az. 14 L 872/06 und 14 L 981/06). In einer kurzen Mittlung erklärt das Verwaltungsgericht, dass die ausgesprochenen Verbotsverfügungen der Bezirksregierung gegen die Fußballclubs rechtmäßig ergangen seien.

Zur Begründung führen die Richter wörtlich aus, "dass bei der allein möglichen summarischen Überprüfung vieles für die Rechtmäßigkeit der streitigen Untersagungsverfügungen spreche". Damit nimmt das VG Bezug auf einen eigenen Beschluss vom 29. Mai 2006 (Az. 7 L 701/06). Gegenstand waren damals mehr als hundert Anträge privater Sportwettenanbieter, die sich gegen Schließungsverfügungen der Bezirksregierung wendeten. Da die privaten Vermittler nicht im Besitz einer staatlichen Konzession seien, verstoße die Vermittlung von Zockangeboten gegen § 284 Strafgesetzbuch (Unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels). So die damalige Begründung. Daraus folge für die jetzigen Verfahren, dass auch die Reklame für derartige Offerten rechtswidrig sei.

Auch auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach das staatliche Glücksspielmonopol verfassungswidrig ist, ging das Verwaltungsgericht kurz ein. Mit einem Satz erklärte es, dass die Unterlassungsverfügungen mit dem Urteil in Einklang stehen. Damit verwiesen die Richter auf die vom BVerfG ausgesprochene Übergangsfrist. Danach muss der Gesetzgeber bis Ende 2007 eine verfassungsgemäße Rechtslage schaffen. Bis dahin bleiben aber private Sportwetten illegal und berechtigten die jeweiligen Behörden zu Schließungs- und Untersagungsverfügungen.

Von dieser Berechtigung will das nunmehr das sächsische Innenministerium Gebrauch machen und dem deutschen Ableger des internationalen Toto-Anbieters Betandwin die Lizenz entziehen und ihm ausdrücklich Wettangebote im Internet untersagen, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Gerade mit Blick auf die am Freitag startende Fußballbundesliga will sich der Anbieter Betandwin, der sich in Bwin umbenannt hat, gegen die drohenden Bescheide wehren und Klage auf 500 Millionen Euro Schadensersatz erheben.

Ob das Werbeverbot auf Webseiten durch das VG Gelsenkirchen jedoch Bestand hat, ist ungewiss. Zum einen handelt es sich um ein Eilverfahren, sodass noch eine gegenteilige Entscheidung in einem Hauptverfahren möglich ist. Zum anderen könnten die Untersagungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf auch wegen einer fehlenden Zuständigkeit null und nichtig sein. Das Verwaltungsgericht hat zwar eine Zuständigkeit bejaht, weil es die Homepages der Reviervereine als Mediendienst eingestuft hat und nicht als Teledienst. Die Abgrenzung zwischen einem Medien- und einem Teledienst ist jedoch höchst umstritten und vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Soweit ein Teledienst vorliegt, sind nicht die Länder und somit die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig, sondern der Bund. (Noogie C. Kaufmann) / (jk)