Hohe Geldstrafen wegen Mitführens von Geräten zur Überwindung von elektronischen Wegfahrsperren

Das Amtsgericht Konstanz hat Strafbefehle gegen zwei Männer verhängt, die bei der Einreise in die Schweiz mit Geräten zum Aushebeln von elektronischen Wegfahrsperren in BMW-Fahrzeugen erwischt worden waren.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Das Amtsgericht Konstanz hat hohe Geldstrafen gegen zwei Männer verhängt, die bei der Einreise in die Schweiz mit Geräten zur Überwindung von elektronischen Wegfahrsperren in BMW-Fahrzeugen des Typs X 5 erwischt worden waren. Bei einer Leibesvisitation hatten die Grenzbeamten ein Elektronikbauteil mit Kabelanschlüssen sowie fünf Philips-Transponder entdeckt, mit denen sich bei Startvorgängen gefälschte Berechtigungscodes an die Fahrzeugelektronik übermitteln und so die elektronischen Diebstahlsicherungen aushebeln lassen.

Die Staatsanwaltschaft hatte die beiden Männer, die inzwischen jeweils Strafbefehle in Höhe von 150 Tagessätzen akzeptierten und damit rechtskräftig vorbestraft sind, wegen gemeinschaftlichen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß §17 Abs. 2 Nr.1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angeklagt. Den Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass das mitgeführte Manipulationsgerät und die darauf abgestimmten Transponder Details des Schutzverfahrens (Software und Programmroutinen) von BMW ausnutzten, die zu den Geschäftsgeheimnissen des Unternehmen gehören.

Den Männern sei ebenso bewusst gewesen, dass sie nicht zur Nutzung dieses Geschäftsgeheimnisses, welches sie zu eigenen Zwecken verwenden wollten, berechtigt gewesen seien, führte die Staatsanwaltschaft weiter aus. Die von bislang unbekannten Hintermännern entwickelte Software war offenbar in der Lage, sowohl einen kryptografischen Schlüssel für die Kommunikation zwischen Transponder und Wegfahrsperre als auch einen Schlüssel für die Kommunikation zwischen Wegfahrsperre und Motorsteuergerät zu generieren.

Von einer weiteren Verfolgung nach § 263a StGB (Computerbetrug) hatte die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung abgesehen, jedoch darauf hingewiesen, dass die Wegfahrsperre eines Fahrzeugs "eine Einheit ist, in der durch implementierte Software verschiedene Rechnervorgänge gesteuert werden. Zur 'Überwindung' der Wegfahrsperre wird die Rechneranlage mit unrichtigen Daten 'gefüttert'. Hierdurch wird – eine Entwendung erfüllt weitere Straftatbestände – auch der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB erfüllt, da schon die Nutzung eines Kraftfahrzeugs eine vermögenswerte Leistung ist [...]". (pmz)