Grundzüge des neuen Telemediengesetzes vorgestellt

Ziel sei es, Vorschriften in einer künftigen Medienordnung so zu fassen, dass sie unabhängig vom Verbreitungsweg gelten, erklärte die Referentin für Medienrecht im Bundeswirtschaftsministerium.

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Christine Kahlen, Referentin für Medienrecht im Bundeswirtschaftsministerium, stellte auf dem sechsten Symposium "Datenschutz in der Telekommunikation und bei Telediensten" in Bad Godesberg den Entwicklungsstand des neuen Telemediengesetzes und des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien vor. Sie sollen das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz sowie den Mediendienstestaatsvertrag Anfang 2007 ablösen.

Ziel sei es, Vorschriften in einer künftigen Medienordnung so zu fassen, dass sie unabhängig vom Verbreitungsweg gelten sowie vereinfacht und entwicklungsoffen ausgestaltet werden. Insbesondere sollen die Regelungen zu Tele- und Mediendiensten harmonisiert werden. "An der Unterscheidung zwischen Telemedien und Rundfunk wird weiterhin festgehalten", erklärte Kahlen.

Im Telemediengesetz des Bundes sollen die wirtschaftsbezogenen rechtlichen Anforderungen an Telemedien geregelt werden. Dazu zählen das Herkunftslandprinzip, die Zulassungsfreiheit, die Verantwortlichkeit, die Anbieterkennzeichnung und der Telemediendatenschutz. Gelten wird es gleichermaßen für private Anbieter und öffentliche Stellen. Informationspflichten bestehen jedoch nur bei geschäftsmäßigen Telemediendiensten, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Telemedien, die nicht den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit haben, werden den Informationspflichten nicht unterliegen. Dazu zählen beispielsweise Angebote von Idealvereinen. Mehrwertdienste werden nicht unter das Gesetz fallen, ebenso Abruf- und Verteildienste.

Im Landesrecht sollen die inhaltlich ausgerichteten Bestimmungen verbleiben. Dies sind presserechtliche Kennzeichnungspflichten, das Gegendarstellungsrecht, journalistische Sorgfaltspflichten, der Redaktionsdatenschutz sowie Regelungen zu Werbung und Sponsoring.

Der spezifische Datenschutz für Telemedien soll in einem eigenen Kapitel geregelt werden. Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien soll auf diese Bestimmungen verweisen. Für E-Mail- und Zugangs-Provider soll ausschließlich der Telekommunikationsdatenschutz gelten. Gütesiegel oder Verhaltenskodices wird es vorerst nicht geben: Zum einen fanden sie in der vorbereitenden Bund-Länder-AG keine Unterstützung, zum anderen strebt man immer noch übergreifende Regelungen im Rahmen eines Datenschutzaudit an. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (jk)