Widerspruchsfrist für eBay-Käufe beträgt unter Umständen einen Monat

Das Recht, online georderte Ware zurückzugeben, beträgt bei Käufen auf Auktionsplattformen nicht wie sonst üblich zwei Wochen, sondern unter Umständen einen Monat, entschied das Kammergericht Berlin.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Das Recht, online georderte Ware zurückzugeben, beträgt bei Käufen auf Auktionsplattformen nicht wie sonst üblich zwei Wochen, sondern unter Umständen einen Monat. So entschied das Kammergericht (KG) Berlin in einer jüngst gefällten Entscheidung (Az. 5 W 156/06). Dies gelte dann, wenn nur ein Hinweis auf das Widerrufsrecht auf der Angebotsseite erfolge, nicht aber in einer E-Mail. Da der überwiegende Teil der gewerblichen eBay-Verkäufer derzeit keine Mails mit einer Widerrufsbelehrung verschickt, könnte eine weitere Abmahnwelle bevorstehen.

Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das in Paragraf 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht für online bestellte Ware auch für Kaufverträge bei Online-Auktionshäusern. Hinsichtlich der ansonsten geltenden Zwei-Wochen-Frist für das Widerrufsrecht traf der BGH damals hingegen keine Aussagen.

Dies tat nunmehr das Kammergericht in Berlin. Die Hauptstadtrichter kamen in einem Streit zweier Schuhverkäufer zu dem Ergebnis, dass für das Widerrufsrecht bei Online-Auktionen nicht die zweiwöchige Frist gelte, sondern die einmonatige. Die juristische Spitzfindigkeit dafür liegt in Paragraf 355 Absatz 2 Satz 1 BGB begründet. Nach dieser Regelung muss der Verbraucher über sein Recht in "Textform" aufgeklärt werden. Fehlt es an der Textform, liegt nach den Buchstaben des Gesetzes eine Aufklärung nach Vertragsschluss vor, was wiederum nach Paragraf 355 Absatz 2 Satz 2 BGB zu einer Widerrufsfrist von einem Monat führt.

Eine Aufklärung in "Textform" bezüglich des Widerrufsrechts stelle die Anzeige auf der Homepage aber nicht dar, so das Kammergericht. Von "Textform" im Sinne von Paragraf 126b BGB könne nur dann gesprochen werden, wenn die Erklärung beispielsweise per E-Mail zeitgleich mit dem Vertragsabschluss an den Kunden übermittelt wurde. Falls bei Verträgen auf Auktionsplattformen aber keine E-Mail-Information erfolge, gelte folglich die einmonatige Widerrufsfrist.

Powerseller und andere Gewerbetreibende bei eBay laufen bei der Verwendung der üblichen Passage "Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen" auf der Homepage nicht nur in Gefahr, ungewollt eine Fristverlängerung einzuräumen, sondern könnten auch bald eine kostenpflichtige Abmahnung kassieren. Denn das Kammergericht sieht im Fehlen der E-Mail-Nachricht auch noch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung gegenüber dem Verbraucher eine unlautere Handlung gegenüber den Mitbewerbern darstelle.

Aber nicht nur Händler, die ihre Geschäfte über Onlineauktionshäuser abwickeln, haben mit dem Widerrufsrecht zu kämpfen. Soweit Shopbetreiber zur Aufklärung über das Widerrufsrecht auf das amtliche Musterformular zurückgreifen, stehen sie nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Halle nicht auf der rechtssicheren Seite. Nach Auffassung des LG ist das Muster, das das Bundesjustizministerium eigens entwickelt hat, unwirksam. Für Verträge, die vor dem 8. Dezember 2004 abgewickelt wurden, könnte das zur Folge haben, dass überhaupt keine Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde und die Ware auch heute noch zurückgegeben werden könnte. (Noogie C. Kaufmann) / (hob)