Internet-Spielbank darf Einsätze einfordern

Falsche Angaben bei der Anmeldung zum Online-Roulette schützen nicht vor dem Verlieren - das stellte das Landgericht Koblenz in einem Grundsatzurteil fest.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 290 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Carsten Meyer

Das Landgericht Koblenz hat in einem Grundsatzurteil (Az. 6 S 342/06) entschieden, dass dem Betreiber einer Internet-Spielbank ein Anspruch gegen den Spieler auf Zahlung der beim Online-Spiel verlorenen Einsätze zusteht. Im vorliegenden Fall hatte ein beim Land Hessen staatlich zugelassener Online-Roulettebetreiber von einem Teilnehmer die Zahlung von 4.000 Euro verlangt.

Der Beklagte meldete sich von seinem Wohnsitz in Koblenz (Rheinland-Pfalz) aus zum Online-Spiel bei der Internet-Spielbank an, wobei er sich den Zugang zum Spiel durch die unzutreffende Angabe eines Aufenthaltsortes und der Telefonnummer eines Bekannten in Hessen verschaffte. Das Registrierungsprogramm der Spielbank war zum Zeitpunkt der Anmeldung so ausgelegt, dass ein Zugang zum Online-Spiel auch ohne wirksames Setzen eines Limits möglich war. Den Einsatz hatte der Spieler in mehreren Etappen per Kreditkarte an die Spielbank überwiesen und das Geld dann beim Roulette verspielt. Anschließend ließ er die Überweisung insgesamt rückgängig machen. Gegenüber der Zahlungsklage verteidigte sich der Spieler damit, dass er nicht, wie in den Spielbedingungen vorgeschrieben, in Hessen, sondern in Rheinland-Pfalz wohne.

Dass der Beklagte sich entgegen den Teilnahmebedingungen durch falsche Angaben den Zugang zum Spiel erschlichen habe, ändere an der Rechtswirksamkeit der Spielteilnahme nichts, stellte das Landgericht Koblenz nun abschließend fest. Die Spielbank als Klägerin habe zwar gegen die ihr in der Spielbankerlaubnis erteilte Auflage verstoßen, indem sie durch ihr Registrierungsprogramm eine Teilnahme am Glücksspiel ohne wirksames Setzen eines Limits ermöglicht habe; dies könne gegebenenfalls Maßnahmen der staatlichen Aufsichtsbehörde nach sich ziehen, habe jedoch nicht die Unwirksamkeit der mit den Spielern geschlossenen Verträge zur Folge. Im verhandelten Fall sei dem Beklagten entgegen seiner Behauptung bewusst gewesen, dass er vor dem Spiel kein wirksames Limit von 100 € gesetzt habe. Dies könne man bereits aus der Höhe des von ihm überwiesenen Ersteinsatzes von 1.000 € ersehen. (cm)