Bundespatentgericht erklärt FAT-Patent von Microsoft für nichtig

Das Fachgericht hat ein Patent der Redmonder auf das Dateiverteilungssystem "File Allocation Table" ungültig gestempelt, da die erhobenen Ansprüche nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würden.

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Das Bundespatentgericht hat ein Patent von Microsoft zum Dateiverteilungssystem File Allocation Table (FAT) für Deutschland als nichtig erklärt. Es geht um den vom Europäischen Patentamt unter der Nummer EP 0618540 gewährten Schutzanspruch auf "einen gemeinsamen Speicherbereich für lange und kurze Dateinamen". Diesem liegt das US-Patent Nummer 5,758,352 zugrunde. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Patent unter der Nummer DE 69429378 geschützt. Die erhobenen Ansprüche beruhen laut einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (PDF-Datei) des 2. Senats des Bundespatentgerichts unter dem Aktenzeichen 2Ni 2/05 (EU) vom 26. Oktober 2006 "nicht auf erfinderischer Tätigkeit".

Kritiker der FAT-Patente, zu denen auch das US-Schutzrecht mit der Nummer 5,579,517 gehört, gehen seit Langem davon aus, dass die Redmonder damit Ansprüche auf grundlegende und letztlich triviale Computerverfahren erheben. Der Kläger in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht machte geltend, dass der Gegenstand des angefochtenen Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei beziehungsweise sich zumindest für den Fachmann in naheliegender Weise aus bisherigen Erfindungen ergebe. Zudem sei der Patentanspruch weder hinreichend deutlich umrissen noch vollständig offenbart worden. Er weise auch über den Inhalt der Prioritätsanmeldung hinaus. Zur Stützung seiner Anschuldigungen bezog sich der Kläger unter anderem auf das Rock Ridge Interchange Protocol (RRIP) zum Auslesen von Dateien auf CD-ROMs in erster Version vom 24. Juli 1991 sowie auf Beiträge in den Newsgroups comp.unix.bsd und comp.os.linux vom 12. Dezember 1992.

Microsoft will mit der geschützten Erfindung dagegen das bei älteren Betriebssystemen wie MS-DOS 5 auftauchende Problem gelöst haben, dass nur kurze Dateinamen unterstützt werden. Es sei ein neuartiges System entwickelt worden, bei dem ein zweiter Verzeichniseintrag im Speicher mit dem ersten, der einen kurzen Namen für eine Datei enthalte, raffiniert verknüpft werde und einen zweiseitigen Zugriff auf die entsprechenden Informationen zulasse. Die Richter am Bundespatentgericht halten dem unter anderem entgegen, dass ein Datenverarbeitungsingenieur oder Informatiker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Betriebssystemprogrammierung das Verfahren zum Betreiben eines Datenverarbeitungssystems nach dem Hauptanspruch generell als Methode erkenne, mit dem eine Datei im Speicher unter einem in der Regel vom Programmierer oder Anwender vergebenen Namen aufgefunden werden kann. Auch die Verknüpfung der Namen und Dateien in einem solchen Dateiverwaltungssystem ergebe sich für den Fachmann aus dem Kontext.

Das geschützte Verfahren werde dem Experten zudem durch die Ausführungen zum RRIP nahegelegt, schreiben die Richter weiter. Die hinter dem Protokoll stehende Rock Ridge Group habe sich die Aufgabe gestellt, den ISO-Standard 9660 für Verzeichniseinträge so zu erweitern, dass auch unter Verwendung der Dateisemantik des POSIX-Dateiverwaltungssystems auf CD-ROM-Inhalte zugegriffen werden könne. Auch dabei werde der Speicherort einer Datei durch das im Patentanspruch beschriebene Verfahren aufgefunden. Damit die Benutzer von POSIX-Systemen auch mit längeren Dateinamen auf die Dateien von CD-ROMs zugreifen können, habe das RRIP nämlich eine Erweiterung der auf der CD vorhandenen ISO-konformen Verzeichniseinträge in einem speziellen, "System Use Area" betitelten Bereich vorgeschlagen, der standardmäßig nicht festgelegt sei. Beim Mechanismus fürs Auffinden der darin abgelegten Dateien lehre das RRIP in Übereinstimmung mit den im Microsoft-Patent beschriebenen Schritten das Zugreifen auf die erfolgten zweiten Verzeichniseinträge. Generell ergebe sich so implizit die Einsatzmöglichkeit für Betriebssysteme mit derlei unterschiedlichen Fähigkeiten zur Dateiverwaltung. Auch eine "Verwirrung" eines nur auf kurze Dateinamen ausgelegten Systems durch zu lange Titel werde auf dieselbe Weise wie beim beanspruchten Verfahren vermieden.

Auch ein Hilfsantrag der Redmonder für eine eingeschränkte Gültigkeit des umstrittenen Patents fiel bei den Richtern durch. Microsoft versuchte damit, den Hauptanspruch vor allem durch die Verknüpfung des ersten Verzeichniseintrags mit dem zweiten durch das Speichern einer Prüfsumme des kurzen Dateinamens im zweiten Eintrag zu präzisieren. Im Streitpatent sei so vor allem die Funktion eines Zeigers von Bedeutung, durch den die beiden Einträge verknüpft seien. Auch dieses Verfahren wird dem Bundespatentgericht zufolge aber im Prinzip vom RRIP nahegelegt und vorexerziert. Die Kosten für den Rechtsstreit legten die Richter Microsoft auf.

Das US-Patentamt hatte dagegen vor gut einem Jahr beide FAT-Patente der Redmonder aufrechterhalten. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung hatte die Behörde die Schutzansprüche wegen bereits bestehender Erfindungen gemäß der "Prior Art"-Bestimmung zunächst für vorläufig ungültig erklärt. Bei der später erfolgten endgültigen Entscheidung stellte das Patentamt aber fest, dass das FAT-Dateisystem eine Neuentwicklung gewesen und deshalb patentierbar sei. Seit Dezember 2003 bietet der Softwaregigant Lizenzen für das FAT-Dateisystem an, wobei sich die Kosten auf 0,25 US-Dollar pro Einheit bis zu einer maximalen einmaligen Summe von 250.000 US-Dollar je Hersteller belaufen. Dafür erwerben die Lizenznehmer die Erlaubnis, Speichermedien wie Flash Memory mit dem Dateisystem zu formatieren und die geschützte Technik anzuwenden. (Stefan Krempl) / (pmz)