Urteil zu irreführender Werbung für SMS-Chat

SMS-Chat-Dienste, hinter denen professionelle Agenten stecken, dürfen nicht als Kennenlern- oder Flirtplattform angeboten werden.

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SMS-Chat-Dienste, hinter denen professionelle Agenten stecken, dürfen nicht als Kennenlern- oder Flirtplattform angeboten werden. So entschied das Landgericht München I in einem Urteil vom 11. Oktober 2005 (Az. 33O8728/05). Dem ging eine Klage der Verbraucherzentrale Berlin gegen einen Callcenter-Betreiber voraus.

Dieser hatte unter anderem im Videotext des Musikkanals Viva seinen Premium-SMS-Chatservice unter anderem mit dem Slogen "Flirt Fieber - Kennen lernen, Quatschen, Flirten, Verlieben ... Alles ist möglich!!" beworben. Jede 1,99-Euro-teure SMS beantwortet allerdings kein Flirtpartner, sondern ein Callcenter-Agent. Dehalb hält das Gericht die Slogans für irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Ronny Jahn, ein freier Mitarbeiter der Verbraucherzentrale, hatte sich zu Recherchezwecken bei dem Callcenter als "Kommunikationsagent zur Beantwortung von SMS-Nachrichten" beworben. Im Gespräch mit heise online erläuterte er, was er dort in den Gesprächen erfahren hatte: "Ich wurde ausführlich darüber aufgeklärt, wie die etwaigen Flirtgespräche zu führen sind, insbesondere wie man die Hoffnungen der 'Kunden' auf ein persönliches Treffen schürt und sie möglichst lange bei Laune hält. So sollte man je nach Vorstellung des anderen in die Rolle einer Frau oder der eines Mannes schlüpfen. Bei einem männlichen Interessenten wurde empfohlen, eine Körpergröße anzugeben, die etwa zehn Zentimeter kleiner ist als die des Chatpartners, denn 'Männer stehen nun einmal auf kleinere Frauen', lautete der Hinweis." Jede Auskunft gegenüber dem Chat-Partner müsse genau dokumentiert werden, falls ein Kollege den "Chat" übernehme. (hob)