Online-Händler darf Reklamationsfrist nicht willkürlich verkürzen

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)eines Online-Händlers, wonach fehlerhafte Ware innerhalb einer Woche nach Empfang zurück gesandt werden muss, ist nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts unwirksam.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann
  • Carsten Meyer

Wenn Produkte Fehler aufweisen, steht dem Verbraucher unter anderem ein Umtauschrecht zu. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Ware innerhalb einer Woche nach Empfang zurück gesandt werden muss, ist nach einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts (KG) null und nichtig (Az. 5 W 13/05). Damit gaben die Richter einem Online-Shopbetreiber Recht, der von einem Mitbewerber die Nichtverwendung derartiger AGB verlangte. Aber auch andere Bedingungen, wie beispielsweise der Ausschluss des zweiwöchigen Widerrufsrechts, sind unzulässig.

In seiner Begründung hat das Gericht zwischen versteckten und offensichtlichen Mängeln differenziert und die Begrenzung der Reklamation für versteckte Fehler mit einem einzigen Satz für unwirksam erklärt, da dadurch die gesetzlich festgeschriebene Verjährungsfrist umgangen werde. Aber auch die Einschränkung für offensichtliche Mängel sei unzulässig. Schließlich benötige der Verbraucher Zeit, um die Ware zu prüfen und zu überlegen, ob er sie umtauschen oder ob er gegebenenfalls eine Reparatur verlangen will. Zwar könne der Shopbetreiber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) die Rügefrist regelmäßig auf eine Woche festsetzen; dies setze aber voraus, dass der Kunde tatsächlich eine Woche Zeit habe. Daran mangelte es laut Gericht aber im entschiedenen Fall, weil die Formulierung "innerhalb einer Woche" dem Verbraucher die Wochenfrist eben nicht einräumt. Mit der Verkürzung der Mängelrüge hat sich auch das Landgericht (LG) Hamburg beschäftigt und einem großen Internetversandhaus die Klausel "Bitte reklamieren Sie Materialfehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter, der die Artikel anliefert" verboten. Im gleichen Urteil untersagten die Hanseaten gleichfalls eine AGB-Klausel zur Ersatzlieferung, wonach der Kunde bei nicht mehr lieferbarer Ware auf einen "qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel" verwiesen wurde. Nach einem weiteren Richterspruch des LG Waldshut-Tiengen können Online-Händler das Rückgaberecht mangelhafter Ware auch nicht dadurch ausschließen, indem sie in ihren AGB die Rückgabe ausschließlich in der Originalverpackung verlangen.

Neben der Verkürzung der Mängelrüge haben einige Händler in der Vergangenheit mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen darüber hinaus versucht, dass für so genannte Fernabsatzverträge geltende Widerrufsrecht auszuschließen. Demnach kann der Kunde gemäß §312 d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Waren ohne Wenn und Aber sowie ohne Angaben von Gründen zwei Wochen lang zurückgeben, wenn er diese über einen Onlineshop geordert hat. Nach einem Urteil des LG Memmingen gilt dies auch für telefonische Bestellungen. In der gleichen Entscheidung hat das Gericht ebenfalls festgelegt, dass das Widerrufsrecht nicht mittels AGB ausgeschlossen werden kann. Begründung: Ein derartiger genereller Ausschluss verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Das Widerrufsrecht gilt aber nicht uneingeschränkt. So bald etwa die Versiegelungen von CDs, DVDs oder CD-ROMs entfernt wurden, ist die Rückgabe ausgeschlossen. Gleiches gilt für Waren, die speziell nach den Wünschen des Bestellers angefertigt wurden. Für den Internetversand von zusammengesetzten PCs, die nach Vorgaben des Kunden konfiguriert wurden, hat der BGH ein richtungsweisendes Urteil statuiert: Soweit die einzelnen Komponenten wie ISDN-Karte oder zusätzliche Akkus leicht wieder von einander getrennt werden können, bleibt das zweiwöchige Widerrufsrecht trotz Anweisung des Verbrauchers bestehen. (Noogie C. Kaufmann) / (cm)