Branchenbuch-Betreiber wegen Täuschung verurteilt
Erneut wurde ein „Branchenbuch“-Betreiber wegen Irreführung verurteilt. Die Gerichte wollen die Abzocke der Gewerbetreibenden und Freiberufler nicht hinnehmen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die GWE Wirtschaftsinformationsges.mbH verurteilt und damit die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, wonach die Angebotsformulare der Firma für die Eintragung in eine Gewerbedatenbank irreführend und damit unzulässig sind.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. hatte auf Unterlassung geklagt, weil er bei dem Angebot des Betreibers eine massenhafte Täuschung von Gewerbetreibenden vermutete. Die Angebotsformulare seinen irreführend in Hinblick auf ihre Herkunft sowie hinsichtlich der Folgekosten intransparent.
So werde mit der Angabe "Marketingbeitrag mtl. zzgl. Ust: Eur 39,85" der tatsächlich für zwei Jahre zu zahlende Preis von 956,40 Euro verschleiert, was eine wettbewerbswidrige Irreführung bedeute. Das der Preis für die festgelegte Vertragslaufzeit fehle, sei auch ein Verstoß gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Auch erwecke das Schreiben zu Unrecht den Eindruck, von einem "amtlichen oder quasi-amtlichen Register" zu stammen. Desweiteren werde beim Empfänger der Eindruck erweckt, es gehe um eine bloße Abstimmung des Inhalts einer bereits bestellten Eintragung. Hier liege nicht nur Irreführung, sondern auch eine Unlauterkeit vor.
Das Landgericht Düsseldorf folgte der Auffassung, wogegen die GWE Wirtschaftsinformationsges.mbH Berufung einlegte. Nach mündlicher Verhandlung am 14.2.2012 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil der Vorinstanz nun bestätigt (Az.: I-20 U 100/11).
Das Gericht erklärte, die Firma haben den bloßen Angebotscharakter der Aussendung verschleiert und damit gegen §3 Abs. 1, §4 Nr. 3, §5 Abs. 1 UWG verstoßen. Es handle sich um privatwirtschaftliche Werbung, bei der Gewerbetreibende und Freiberufler sich in das Internet-Branchenverzeichnis der Firma eintragen lassen können. Der Gegenstand des angebotenen Erzeugnisses und sein Preis würden aber nicht werblich bzw. reklamehaft herausgestellt, sondern fänden sich nur kleingedruckt auf der Vorderseite des Angebots und in den AGB auf der Rückseite.
Beherrscht werde das Schreiben indessen durch die Überschriften "Gewerbeauskunft-Zentrale" und "Erfassung gewerblicher Einträge". Das rufe nicht unbedingt die Vorstellung von einem privaten Internet-Branchenverzeichnis hervor. Auch die Zuordnung eines Vorgangs zu einer "Abteilung: Eintragung/Registrierung", wie sie auf dem Formular vorgenommen wird, sei eher bei einer Verwaltung zu erwarten. Auch die Aufforderung, "fehlende oder fehlerhafte Daten zu ergänzen oder zu korrigieren", lasse nicht auf eine private Werbung schließen.
Das Oberlandesgericht legt hier die Kriterien des Bundesgerichtshofs zugrunde. Demnach sei entscheidend, dass das Schreiben nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt “geradezu darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den falschen oder umschriebenen falschen Eindruck hervorzurufen". Auch habe die Firma mit der Versendung des Schreibens den Preis und die Dienstleistung, die hier angeboten wird, nicht klar und deutlich angegeben und damit gegen das Wettbewerbsrecht und die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verstoßen. Der aufgerufene Preis sei zudem kein "Beitrag zum Marketing". Da nur ein gering erscheinender Monatsbeitrag angegeben werde, werde Raum für Fehlvorstellungen über die Höhe der Gesamtbelastung im Falle einer Bestellung geschaffen. Die beklagte Firma darf das Angebot in dieser Form künftig nicht mehr versenden. Dazu, ob die auf der Basis der beanstandeten Formulare geschlossenen Verträge trotzdem gültig sind, äußerte sich das Gericht nicht. (gs)