Geschäftsführer dürfen nicht vor dem Arbeitsgericht klagen
Geschäftsführer sind keine normalen Arbeitnehmer. Das sehen auch die Gerichte so. Deshalb müssen die Manager im Falle einer Klage die Zivilgerichte bemühen.
Geschäftsführer haben zwar auch einen Anstellungsvertrag, werden aber dennoch nicht wie "normale" Arbeitnehmer behandelt. Und zwar weder von ihrem Arbeitgeber, noch von der Justiz. Will ein gekündigter Geschäftsführer gegen seinen Rauswurf vorgehen, kommt hier deshalb immer wieder die Frage nach der Zuständigkeit der Gerichte auf.
Doch selbst in grenzwertigen Fällen sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, wie jetzt auch das Landgericht Köln in einem Fall bestätigte (Urteil vom 12. Januar 2012, Az.: 12 Ta 274/11). Geklagt hatte der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH. Bei seiner Anstellung sei zunächst ein normaler Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen. Dann habe man doch einen Geschäftsführerdienstvertrag mit einer sechsmonatigen Probezeit abgeschlossen. Tatsächlich sei er aber erst Monate nach Abschluss des Vertrages zum Geschäftsführer berufen und als solcher auch in das Handelsregister eingetragen worden.
Nachdem sein Vertrag gekündigt und er von der Gesellschafterversammlung abberufen worden war, wollte er vor einem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Als Begründung führte er unter anderem auf, er sei in der Praxis gar kein Geschäftsführer gewesen, sondern habe weisungsgebunden gearbeitet. Aufgrund der eingeschränkten Kompetenz sei er in dieser Sache wie ein normaler Arbeitnehmer zu behandeln.
Das zuständige Arbeits- und auch das Landesarbeitsgericht lehnten die Zuständigkeit jedoch ab. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Arbeitsgerichte nur für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern seien. In GmbHs würden Personen, die zur Vertretung juristischer Personen berufen worden sind, aber nicht als Arbeitnehmer gelten. Darauf, ob der Geschäftsführer in der Praxis stark weisungsgebunden war, käme es hierbei nicht an. Für solche Fälle sind dann die Zivilgerichte zuständig. Aufgrund der üblicherweise höheren Vergütung eines Geschäftsführers ist das in der Regel das Landgericht.
In Ausnahmefällen sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.08.2011, Az. 10 AZB 51/10) aber doch die Arbeitsgerichte zuständig: Nämlich wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird und sein Arbeitgeber es versäumt, einen entsprechenden neuen Dienstvertrag mit der Person abzuschließen. Dann kann diese vor dem Arbeitsgericht klagen und dabei nicht nur Ansprüche aus der Zeit als Arbeitnehmer, sondern auch aus der als Geschäftsführer vor diesem Gericht geltend machen. (gs)