Berufungsverhandlung gegen T-Online wegen Speicherung von Kundendaten

Gegenstand der Berufungsklage ist der Antrag von Seiten des Klägers auf Unterlassung der Speicherung von Verbindungsdaten respektive der Löschung gespeicherter Daten.

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Am heutigen Mittwoch fand die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit zwischen Holger Voss und T-Online über die Dauer der Speicherung von Verbindungsdaten statt. Ein langer Weg hatte die beiden Kontrahenten vor das Landgericht Darmstadt geführt: Voss hatte geklagt, nachdem er vor zwei Jahren wegen eines satirischen Beitrags in einem Telepolis-Forum angeklagt und freigesprochen worden war. In diesem Verfahren war ihm die Praxis von T-Online bewusst geworden, die IP-Adresse der Kunden monatelang zu speichern, auch wenn dies etwa für die Abrechnung eines Flatrate-Tarifs gar nicht notwendig erscheint.

Das Amtsgericht Darmstadt hatte in erster Instanz Anfang Juli entschieden (Az.: 300 C 397/04), dass die Speicherung von IP-Adressen bis 80 Tage nach Rechnungsstellung den Datenschutzbestimmungen widerspreche. Das Amtsgericht hielt es aber für vertretbar, wenn es mehrere Tage dauert, bis die Daten gelöscht werden. Auch störte sich Voss an der Entscheidung des Gerichts, dass T-Online speichern dürfe, wann und wie lange er ins Internet eingewählt war und welche Datenmengen er dabei empfangen und versendet hat.

Gegenstand der Berufungsklage ist nun der Antrag von Seiten des Klägers auf Unterlassung der Speicherung von Verbindungsdaten respektive der Löschung gespeicherter Daten. Die Beklagte T-Online wiederum beantragte die Abweisung der Berufung und die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Löschung von Verbindungsdaten.

Im Detail hatte das Amtsgericht Darmstadt T-Online untersagt, die im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs des Klägers gespeicherten dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei. Zugleich wurde T-Online verurteilt, übermittelte dynamische IP-Adressen zu löschen, sobald aus den IP-Adressen die für das Abrechnungssystem erforderlichen Daten gewonnen worden sind. Das Amtsgericht sah in der Speicherung der dynamischen IP-Adressen über den Zeitpunkt hinaus, der für die Abrechnung der Leistungen erforderlich ist, einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und folgte damit einer entsprechenden Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser hatte darauf hingewiesen, dass die Speicherung dynamischer IP-Adressen über das Ende der Verbindung hinaus nur für Abrechnungszwecke und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 TKG zu Zwecken der Datensicherheit bis längsten 2 Wochen zulässig sei.

Die Vorsitzende Richterin des Landgerichts Darmstadt erklärte den Beteiligten in der heutigen Berufungsverhandlung dagegen, dass bereits in § 96 TKG geregelt sei, welche Daten gespeichert werden dürfen, und stellte dabei auf die Erforderlichkeit für die Rechnungsstellung ab. Strittig zwischen Voss und T-Online ist die Speicherung folgender Verkehrsdaten: Datum und Zeit von Verbindungsauf- und abbau, die übertragenen Datenmengen sowie die verwendeten IP-Adressen. Das Gericht lies durchblicken, dass es geneigt ist, bei Verbindungsauf- und -abbau der Argumentation von T-Online zu folgen. Während des Verhandlungstermins gelang es T-Online jedoch anscheinend nicht, die Kammer davon zu überzeugen, dass auch die übertragenen Datenmengen zu den speicherungswürdigen Verbindungsdaten gehören, da das Übertragungsvolumen eben nicht Gegenstand der Leistungsabrechnung in einer Flatrate sei. Mehrfach fragte die Vorsitzende Richterin nach, inwieweit denn die vergebene IP-Adresse gespeichert werden müsse, nachdem über diese Adresse bereits eine Verbindung zwischen in Anspruch genommener Leistung und Kunde hergestellt werden müsse. T-Online versuchte zu argumentieren, dass diese Daten für zwei Monate gespeichert werden müssen, um bei Beanstandungen von Rechnungsläufen nachweisen zu können, welche Leistungen der Kunde in Anspruch genommen habe. Dabei hob die Beklagte darauf ab, dass T-Online keine reine Flatrate anbiete, da der Kunde über den eigentlichen Internetzugang hinaus auch entgeltpflichtige Mehrwertdienste, etwa das Herunterladen von Musik, in Anspruch nehmen könne.

Im Anschluss an die Erörterung der strittigen Punkte verlieh die Vorsitzende Richterin ihrer Verwunderung Ausdruck, dass T-Online es auf ein Urteil ankommen lasse, das Präzedenz-Charakter haben könne, ohne den Versuch zu machen, sich mit dem Kläger zu vergleichen. Diese Äußerung lässt die Vermutung zu, dass das Gericht in großen Teilen geneigt ist, dem Kläger zuzustimmen, ohne eine Revision zuzulassen. Da es sich um eine Einzelklage handelt, wird von dieser Entscheidung allerdings nur das Vertragsverhältnis mit einem einzigen Kunden berührt. T-Online erwiderte, dass man sich nicht auf eine am Einzelfall orientierte Löschung von Benutzerdaten einlassen könne und drohte unverhohlen mit einer Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der vereinbarten Kündigungsfrist von 30 Tagen.

Wenn sich die beteiligten Parteien nicht vorher außergerichtlich einigen, ergeht das Urteil in diesem Berufungsprozess am 25. Januar 2006.

Siehe dazu auch: (vowe)

  • Aufbewahrungsverbot, Gericht untersagt Speicherung von dynamisch zugewiesenen IP-Adressen, c't 15/05, S. 32