BGH stärkt Verbraucher im Online-Handel

Der Bundesgerichtshof hat am 5.12.2005 die Rechte der Internetkäufer erneut gestärkt: Unternehmen müssen auf die mögliche Rückerstattung des Kaufpreises deutlich hinweisen.

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Von
  • Stefan Jaeger

Der Bundesgerichtshof hat am 5.12.2005 die Rechte der Internetkäufer erneut gestärkt (Az. VIII ZR 382/04). In einem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen das Handelsunternehmen Neckermann eingeleiteten Prozess ging es um die von Neckermann praktizierte Vorgehensweise bei der Rückabwicklung von Online-Bestellungen. Neckermann verwendet nämlich beim Internet-Kauf die Klausel: "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben, oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck."

Diese Vorgehensweise verschleiert nach Ansicht des BGH die Rechte des Verbrauchers. Denn der Käufer darf bei einem Online-Versandhandel grundsätzlich die Bestellung widerrufen und dann das gezahlte Geld wieder zurückverlangen, da ihm nach § 312 d Absatz 1 BGB bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufs- und Rückgaberecht zusteht.

Er kann nach § 355 Absatz 1 BGB den abgeschlossenen Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen, indem er dies in Textform dem Unternehmen mitteilt oder einfach die Ware zurücksendet. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Für die Fristwahrung reicht die fristgerechte Absendung, die Ware kann dann nach Ablauf der Frist beim Unternehmen eintreffen. Im Falle eines Widerrufs erhält der Käufer sein Geld zurück.

Da der Unternehmer auf diese Rechte grundsätzlich hinweisen muss, hat er den Verbraucher auch darüber zu informieren, dass er die Ware zurücksenden kann und sein Geld zurückerhält. Der BGH hat jetzt höchstrichterlich entschieden, dass dieser Hinweis deutlich erfolgen muss und die von Neckermann verwendete Klausel dies verschleiert. Denn der Verbraucher werde nicht vollständig informiert und könne annehmen, er habe nur das Recht auf eine Gutschrift.

Damit steht dieses Urteil in einer Linie mit einer Entscheidung aus dem Oktober dieses Jahres. Sie untersagte einem Händler, statt einer bestellten Ware einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel zu versenden. (Stefan Jaeger) / (ck)