EuGH verneint Urheberrecht für Programmfunktionen

In einer jetzt ergangenen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof einen Urheberrechtsschutz für Funktionen eines Programms und für Programmiersprachen abgelehnt.

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Von
  • Christian Kirsch

In der Auseinandersetzung zwischen SAS Institute und World Programming Ltd (WPL) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die einem Computerprogramm zugrundeliegenden Ideen ebenso wenig vom Urheberrecht geschützt sind wie eine Programmiersprache. Er folgte damit dem Schlussantrag des Generalanwalts Yves Bot vom November 2011.

Mit Hilfe der Script-Sprache Base SAS lässt sich die Software von SAS erweitern. WPL veröffentlichte erstmals 2003 ein Programm, das in dieser Sprache geschriebene Scripts ausführte, wogegen SAS 2009 beim britischen High Court Klage wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht einreichte.

Bot meinte in seinem Antrag, "dass die Funktionalitäten eines Computerprogramms als solche nicht durch das Urheberrecht geschützt werden können", da sie Ideen nahekämen. Deshalb könne es mehrere Programme geben, die dieselben Funktionen bieten. In seiner Entscheidung schließt sich der EuGH dieser Auffassung nahezu wortgleich an und schließt: "Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, [sind] eine Ausdrucksform dieses Programms." Daher fielen sie nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne der diesbezüglichen EU-Richtlinie 91/250/EWG.

Vorabentscheidungen sind keine Urteile in der Sache; sie legen lediglich europäische Verträge und Gesetze aus. Die nationalen Gerichte sind an diese Interpretationen des EuGH gebunden. (ck)