Uneinheitliche Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C

Nach einem neuen Urteil des Landgerichts Dresden haftet der Admin-C nicht für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. März 2007 (Az. 43 O 128/07) haftet der Admin-C nicht für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf einer von ihm betreuten Domain. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war der Beklagte als administrativer Ansprechpartner einer Domain eingetragen gewesen, unter der wettbewerbsrechtlich fragwürdige Aussagen verbreitet wurden. Der Domaininhaber selbst hatte seinen Sitz auf den Bermudas. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Richter mit dem vorliegenden Urteil zurückwiesen.

Nach Ansicht des Landgerichts kann die Frage nach einer Verletzung des Wettbewerbsrechts unbeantwortet bleiben, da der Beklagte ohnehin nicht als Admin-C hafte. Insbesondere sei der Beklagte nicht als Störer anzusehen, da er keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung und darüber hinaus auch keine Prüfungspflichten bezüglich des Inhalts der von ihm betreuten Domains habe.

Nach den Registrierungsbedingungen der DeNIC eG ist der Admin-C als Bevollmächtigter des Domaininhabers "berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden". Hieraus ergebe sich zwar eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Domain. Diese erstrecke sich jedoch nicht auf deren Inhalte, sondern lediglich auf das Verhältnis zur DENIC, so das Dresdener Gericht. Vielmehr sei der Admin-C im Innenverhältnis an die Weisungen des Inhabers gebunden und verfüge demnach nicht über das Recht, diesem gegenüber eine Einflussnahme auszuüben.

Weiterhin sei es dem Admin-C nicht zuzumuten, die Inhalte aller von ihm vertretenen Websites regelmäßig zu überwachen und auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Eine solche Überprüfung würde zudem erhebliche rechtliche Kenntnisse erfordern, die in der Regel bei Unternehmen, welche sich auf die Betreuung von Internetpräsenzen spezialisiert haben und in diesem Rahmen Mitarbeiter für die Funktion als Admin-C abstellen würden, nicht vorhanden seien. Zwar sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Haftung des Admin-C "bei Vorliegen besonderer Umstände" in Frage käme. Für den vorliegenden Fall sei dies von den Parteien jedoch nicht vorgetragen worden.

Die Richter des Landgerichts Dresden entschieden damit gegen die vorwiegende Meinung in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur. Eine Haftung des Admin-C war in der Vergangenheit etwa von den Landgerichten in München, Berlin und Bonn sowie dem Oberlandesgericht Stuttgart bejaht worden. Gegen eine solche Haftung entschieden allerdings im Jahr 2002 das OLG Koblenz sowie das LG Kassel. Das Urteil des LG Dresden ist nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt Frank Stange von der Kanzlei PKL erklärte als Vertreter des Klägers gegenüber heise online, dass derzeit das Einlegen der Berufung geprüft werde. (Joerg Heidrich) / (hob)