Irrtum bei Preisangabe: Händler darf abgeschlossenen Kaufvertrag anfechten

Bei einem Tippfehler in der Preisangabe kann ein Online-Versandhändler auch dann noch den Kaufvertrag anfechten, wenn er bereits eine automatische Bestätigungsmail verschickt hat – so ein Urteil des LG Osnabrück.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Dass irrtümliche Falschangaben bei der Preisauszeichnung einen Händler nicht verpflichten, das Angepriesene auch tatsächlich zum falschen Preis zu verkaufen, ist bekannt – auch wenn in Foren immer wieder gern mal das Gegenteil behauptet wird. Rechtlich gesehen stellt eine Web-Information ebenso wie ein Prospekt oder eine Schaufensterauslage kein verbindliches Angebot, sondern nur eine Einladung an Kunden dar, ein Kaufangebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Erst wenn der Händler das Kaufangebot des Kunden (an der Kasse oder durch ausdrückliche Bestätigung) annimmt, ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, der zur Lieferung und auch zur Zahlung verpflichtet.

Dass ein Internet-Versandhändler jedoch unter Umständen auch dann noch eine Lieferung verweigern darf, wenn er bereits eine Auftragsbestätigung verschickt hat und bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, klingt zunächst eigenartig. Tatsächlich hat aber das Landgericht (LG) Osnabrück in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Az. 12 S 497/05) einem Web-Shop-Betreiber genau das zugestanden – nämlich die wirksame Anfechtung eines bereits bestätigten Verkaufs aufgrund eines gravierenden Preisirrtums.

Auslöser war das Missgeschick einer Elektrofirma aus der Grafschaft Bentheim nahe der niederländischen Grenze. Sie hatte ein Plasma-Fernsehgerät in ihrem Online-Shop feilgeboten und dabei irrtümlich einen Preis von 399 Euro angegeben; tatsächlich hätte das noble Zimmerkino aber für 3.999 Euro über die virtuelle Ladentheke gehen sollen.

Ein simpler Tippfehler, der allerdings auf Kundenseite die Hoffnung auf ein Mega-Schnäppchen weckte: Kurze Zeit nachdem das Angebot ins Web gestellt wurde, orderte ein Käufer aus Köln das Fernsehgerät zum ausgewiesenen Preis von 399 Euro. Das Unternehmen schickte dem Rheinländer umgehend eine automatisch erzeugte E-Mail, die den Auftrag bestätigte. Erst nachdem diese Nachricht versandt war, fiel dem Unternehmen der Fehler auf. Um vom Vertrag loszukommen, übermittelte man dem Kunden eine SMS, die ihn über den Tippfehler aufklärte, und fragte, ob er auch einem Kauf zum korrekten Preis von knapp 4.000 Euro zustimmen würde.

Der Käufer jedoch reagierte sauer: Er bestand darauf, das Gerät für den ursprünglich ausgewiesenen Preis geliefert zu bekommen, und zog vor Gericht. Dort hatte er indes keinen Erfolg.

Die Richter gingen durchaus davon aus, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen war. Durch den leicht nachvollziehbaren Tippfehler habe jedoch auf Seiten des Händlers ein so genannter Erklärungsirrtum gemäß Paragraf 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgelegen. Das berechtigt den Verkäufer gemäß § 142 BGB zur Anfechtung des Geschäfts. Der ansonsten ordnungsgemäß geschlossene Kaufvertrag kann so durch eine entsprechende Erklärung gleichsam rückgängig gemacht werden.

Auch dem Einwand des Käufers, der Händler habe durch die Bestätigungs-E-Mail sein Anfechtungsrecht verloren, ist das Osnabrücker Gericht nicht gefolgt. Begründung: Eine automatisch erzeugte Bestätigungsmail sei nicht als "Bestätigung im Rechtssinne zu qualifizieren", sondern nur als reine Bestätigung des Auftrags aufzufassen.

Damit liegen die Osnabrücker auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, der Shop-Betreibern auch dann eine nachträgliche Lieferungsverweigerung zugesteht, wenn ein Preisirrtum auf einem Fehler bei der Datenübermittlung beruht. In dem Fall, den der BGH im Januar dieses Jahres zu entscheiden hatte, verlangte ein Besteller vom Betreiber eines Internet-Shops die Lieferung eines Notebooks für den irrtümlich angegebenen Preis von 245 Euro. Der eigentliche Preis hätte 2650 Euro betragen sollen. Ursache der falschen Preisangabe war laut Shop-Betreiber ein Fehler bei der Übertragung der Daten. Auch dieser Umstand berechtigte laut BGH zur Anfechtung des Kaufvertrags: Es mache keinen Unterschied, ob sich der Anbieter selbst vertippt habe oder der Fehler durch die verwendete Software entstanden sei, so die Karlsruher Richter.

Das Anfechtungsrecht lässt sich jedoch nicht unbegrenzt lange wahrnehmen. Wenn ein Händler mit der Erklärung, dass er nicht mehr an den Vertrag gebunden sein will, zu lange wartet, "erlischt" sein Anfechtungsrecht, und er muss trotz des Irrtums den Kaufvertrag erfüllen. In diesem Zusammenhang hat beispielsweise das Landgericht (LG) Bonn erklärt, dass ein Verkäufer eine solche Anfechtungserklärung innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Irrtum aufgefallen ist, abzugeben habe. (Noogie C. Kaufmann) / (psz)