Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen sind nicht abmahnfähig

Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg bedeuten fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen oder -Mails keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) begründen fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen keinen abmahnbaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Az. 6 U 12/07). Das Urteil bezieht sich zwar auf Geschäftsbriefe, ist aber in gleicher Art und Weise auch auf E-Mails anwendbar. Seit Anfang 2007 muss auch elektronische Geschäftspost mit Angaben aus dem Handelsregister versehen werden.

Im konkreten Fall hatte das beklagte Unternehmen Ende 2006 Geschäftsbriefe versandt, auf denen Firma, Anschrift und Telefonnummer angegeben war, nicht jedoch die Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen. Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen ab. Der Beklagte gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von rund 860 Euro. Daraufhin erhob der Abmahner Klage vor dem Landgericht Potsdam und gewann dort in erster Instanz.

Das OLG Brandenburg hob im Rahmen der Berufung jedoch das Urteil auf und entschied zugunsten des Abgemahnten. Danach sorgt das Weglassen der Angaben in dem Geschäftsbrief nicht dafür, "den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen". Zwar habe der Beklagte unstreitig seine aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusse den Wettbewerb aber nicht.

Im Regelfall werde sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. In der Baubranche, in der die streitenden Parteien tätig sind, würde sich derartige fehlende Angaben allenfalls nachteilig für den Verfasser der Schreiben auswirken, da der Bauherr wegen der relativ großen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Vorhaben vor Abschluss eines Vertrages wissen möchte, mit wem er es zu tun hat.

Nicht nachvollziehen konnte das OLG die Argumentation des Landgerichts, der Abgemahnte erschwere durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschaffe, sei wirtschaftlicher Natur, es handelt sich jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb. Ohnehin könne der Beklagte als Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, ohne dass hierfür die Angaben über die Person notwendig wären. (Joerg Heidrich) / (hob)