OLG München bestätigt Urheberrechtspauschale für PCs

"Mit der Entscheidung wird das Recht der Bürger auf privates Kopieren erneut nachhaltig gestärkt", betonte die VG Wort, während Fujitsu Siemens als Prozessgegner zu einer weiteren Novellierung des Urheberrechts drängte.

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Von
  • Jürgen Kuri

Die Verwertungsgesellschaft VG Wort hat nach eigenen Angaben einen erneuten Erfolg vor Gericht erstritten: Das Oberlandesgericht München bestätigte in einem Urteil, dass für PCs eine Urheberrechtspauschale von 12 Euro zu zahlen ist, da die PCs für privates Kopieren und Speichern urheberrechtlich geschützter Inhalte genutzt werden können. "Mit der Entscheidung wird das Recht der Bürger auf privates Kopieren erneut nachhaltig gestärkt", betonte die VG Wort. Mit der Urheberrechtspauschale seien dann "alle gesetzlich zulässigen Vervielfältigungen mit Hilfe des PC abgedeckt: "Diese Regelung ist zwar enttäuschend für die Urheber, aber durchaus im Sinne der Verbraucher: Die Pläne der Industrie, eine individuelle Abrechnung jedes einzelnen urheberrechtlich geschützten Inhaltes durch Digital Rights Management-Systeme einzuführen, würden Verbraucher um ein Vielfaches höher belasten", erklärte VG-Wort-Vorstand Ferdinand Melichar in einer Mitteilung.

Der Rechtsstreit zwischen der VG Wort und Fujitsu Siemens zieht sich schon einige Zeit hin. Der PC-Hersteller war im Oktober 2003 von der Verwertungsgesellschaft auf eine Abgabe von 30 Euro pro Komplett-PC verklagt worden. Bereits im Februar 2003 hätten Fujitsu-Siemens und Druckerhersteller laut einem Vorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt München 12 Euro pro Gerät zahlen sollen. Dagegen hatten sich die Hardwarehersteller verwehrt. Das OLG München bestätigte nun eine Entscheidung des Landgerichts München.

Fujitsu Siemens zeigte sich wie zu erwarten enttäuscht über das Urteil; der PC-Hersteller will nach Prüfung der Urteilsgründe und Abstimmung mit anderen an dem Verfahren beteiligten Unternehmen Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Zugleich forderte Fujitsu Siemens, dass die Arbeit am so genannten 2 . Korb der Urheberrechtsnovellierung wieder aufgenommen werden müsse. Die weitere Novellierung des Urheberrechts war Anfang des Jahres aus dem Takt geraten und verzögerte sich dann auf Grund der Bundestagsneuwahlen weiter.

In der ersten Novellierung des Urheberrechts war erstmals die Umgehung von technischen Maßnahmen zum Kopierschutz untersagt worden. Digitale Medien, die über einen Kopierschutz verfügen, dürfen danach auch für den reinen Privatgebrauch nicht mehr vervielfältigt werden, wenn dafür ein Kopierschutz umgangen wird. Zwar werden solche Kopien nicht strafbar, doch die jeweiligen Rechteinhaber können den Verbraucher zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das Überwinden von Kopierschutzmaßnahmen zu kommerziellen Zwecken hingegen ist künftig ein Straftatbestand, ebenfalls ist der Vertrieb oder die Werbung für Kopierschutzknacker verboten. Anbieter sollten nach der Novellierung des Urheberrechts auch über Digital Rights Management individuell die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke abrechnen können. Dies geht Rechteverwertern und IT-Industrie nicht weit genug: Sie präferieren eine generelle Abkehr vom Prinzip der Pauschalvergütung für Privatkopien hin zu einer per DRM gelösten Einzelabrechnung. (jk)