Amazon.com hält am 1-Click-Patent fest

Der Webhändler hat beim US-Patentamt 167 Dokumente eingereicht, um den Anspruch auf sein Schutzrecht zum schnellen Auschecken an der Online-Kasse im Rahmen der laufenden Überprüfung zu erhärten.

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Amazon.com hat beim US-Patentamt 167 Dokumente eingereicht, um den Anspruch auf das umstrittene 1-Click-Patent im Rahmen der laufenden Überprüfung zu erhärten. Über die Hälfte der Schriften zur Belegung des Neuheitswertes des Verfahrens zum schnellen Auschecken an der Online-Kasse hat die US-Behörde als nicht patentrelevante Literatur (NPL) eingestuft, die traditionell nicht veröffentlicht wird. In den einsehbaren Papieren stellt der Webhändler unter anderem auf die kommerzielle Effizienz und die Vorteile des Online-Shoppings "mit einem Klick" ab. In anderen beruft er sich auf Definitionen aus der Wikipedia zur "Client-Server"-Architektur aus 2006 und zu Einkaufswagen von 2004. Darüber hinaus finden sich viele Kopien unter dem insgesamt sieben Kilogramm schweren Materialwust, die im Antrag auf die erneute Prüfung des gewerblichen Schutzanspruchs bereits enthalten waren.

Den Stein ins Rollen gebracht hatte der neuseeländische Kurzfilmemacher Peter Calveley Ende 2005. Der Gegner des breit gefassten Softwarepatents stützte sein Begehren insbesondere auf Hinweise, dass es Amazons Monopolanspruch auf "eine Methode und ein System für die Abgabe einer Bestellung über ein Kommunikationsnetzwerk" an erfinderischer Neuigkeit mangelt. Das Patent hält Celveley daher für nichtig. Er verweist unter anderem auf ein schon zuvor an Edwin Klingman erteiltes Schutzrecht für ein "sicheres Online-System für finanzielle Transaktionen über elektronische Medien" mit der Nummer 5,729,594. Außerdem sieht er im Rahmen des frühen Experiments DigiCashs, eine elektronische Mikrowährung auf den Markt zu bringen, weitere Anhaltspunkte für eine bereits vorher getätigte und genutzte Erfindung mit vergleichbaren Funktionen ("Prior Art").

Um die Gegenargumentation von Amazon.com kümmert sich die auf geistige Eigentumsrechte spezialisierte Kanzlei Fenwick & West aus dem Silicon Valley. Calveley hält aber wenig von der bisher einzusehenden Verteidigungslinie anhand der Schriften, die ihm der Webhändler nach einer Intervention des Patentamts und einiger telefonischer Überzeugungsarbeit der dort mit dem Fall beauftragten Mitarbeiter schickte. Amazon verfolgt dem Neuseeländer zufolge anscheinend die Strategie, auf den überraschenden Erfolg des Einkaufverfahrens zu verweisen. Damit solle "belegt" werden, dass die "Erfindung" nicht offensichtlich war. Calveley sieht das Wachstum des Online-Händlers dagegen vielmehr in dessen Funktionen zur individuellen Anpassbarkeit der Site, der Zahl der auf Lager gehaltenen Titel und dem allgemeinen Boom des Web-Shoppings begründet. Zudem verweist er in einem Eintrag in seinem Blog noch einmal darauf, dass andere frühere Entwicklungen die Vorteile des 1-Click-Systems bereits genauso erreicht hätten.

Der 1999 gewährte staatliche Schutz auf das Auschecken im Webshop mit einem Klick gilt Experten seit Langem als Paradebeispiel für Trivialpatente, die das US-Patentamt auf Software und computergestützte Geschäftsmethoden vergibt. Es war einer der Auslöser für die immer wieder aufkochende Debatte über Softwarepatente in den USA und weit darüber hinaus. In Europa sieht sich Amazon.com weiterhin mit mehreren Einsprüchen unter anderem von Fleurop, der Gesellschaft für Informatik (GI) sowie dem Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) gegen einen Ableger des umstrittenen 1-Click-Patents konfrontiert. Dabei geht es um einen Schutzanspruch auf das Einlösen von Geschenkgutscheinen. Das zuständige Europäische Patentamt ist seit 2003 mit der Überprüfung des von ihm erteilten Patents beschäftigt. (Stefan Krempl) / (anw)