Regensburg darf Synagogen-Denkmal nicht mit Kameras überwachen

Nachdem ein als Begegnungsstätte entworfenes Kunstwerk wiederholt mutwillig beschädigt worden war, wollte die Stadtverwaltung den Ort in eigener Regie per Kamera überwachen - darf sie aber nicht, befand jetzt das Bundesverfassungsgericht.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Regensburg ist eine der ältesten Städte in Deutschland – und eine der wenigen Städte, deren ältester Teil den zweiten Weltkrieg nahezu unbeschädigt überstanden hat. Die historische Altstadt von Regensburg gehört mit rund 1200 Einzeldenkmälern inzwischen zum Weltkulturerbe der UNESCO. Nicht überstanden hat die Zeit des Nationalsozialismus allerdings die Synagoge Regensburgs. Sie wurde am 9. November 1938 im Zuge der Reichspogromnacht niedergebrannt. Über den Resten der ehemaligen mittelalterlichen Synagoge auf dem Neupfarrplatz ließ die Stadtverwaltung im Jahr 2005 ein Bodenrelief erstellen, das den Grundriss der ehemaligen Synagoge andeutet. Das von dem israelischen Bildhauer Dani Karavan als Begegnungsstätte entworfene Kunstwerk wurde jedoch wiederholt mutwillig beschädigt, sodass die Stadt Regensburg eine Videoüberwachung für angebracht hielt. Vier Kameras sollten den Ort rund um die Uhr überwachen, die Bilder aufgezeichnet werden.

Weil er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah, erhob ein Regensburger Bürger jedoch Klage gegen die geplante Videoüberwachung. Vom zuständigen Verwaltungsgericht wurde die Klage zunächst abgewiesen. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieben die gegen die Entscheidung gerichteten Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg. Daraufhin reichte der Bürger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses hob die früheren Entscheidungen nun mit der Begründung auf, der Stadt Regensburg, die sich bei ihrem Vorhaben vom Bayerischen Datenschutzgesetz geschützt sah, fehle für die geplante Videoüberwachung mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung. Die geplante Videoüberwachung könne nicht auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes gestützt werden.

Im jetzt veröffentlichten Beschluss vom 23. Februar (1 BvR 2368/06) hält die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts fest, "dass eine Videoüberwachung des Bodenkunstwerks mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials einen Eingriff von erheblichem Gewicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung darstellt". Die Kameras erfassten "überwiegend Personen, die selbst keinen Anlass schaffen, dessentwegen die Überwachung vorgenommen wird". Von den Personen, die die Begegnungsstätte betreten, "dürfte nur eine Minderheit gegen die Benutzungssatzung oder andere rechtliche Vorgaben, die sich aus der allgemeinen Rechtsordnung für die Benutzung der Begegnungsstätte ergeben, verstoßen". Zudem könne das gewonnene Bildmaterial infolge der Aufzeichnung in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Informationen verknüpft werden.

Weiter heißt es, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes würden keine hinreichenden Vorgaben für Anlass und Grenzen der erfassten datenbezogenen Maßnahmen enthalten, um als Ermächtigungsgrundlage für den beabsichtigten Grundrechtseingriff in Betracht zu kommen. Sie würden die Datenerhebung lediglich durch das Gebot der Erforderlichkeit begrenzen. Dies allein könne die behördliche Praxis aber nicht hinreichend anleiten oder Kontrollmaßstäbe bereitstellen. Die Richter halten aber auch fest, dass es nicht ausgeschlossen sei, "dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und Überwachung sowie Aufzeichnung insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung der Daten das Übermaßverbot wahren". (pmz)