Recht auf nicht-übertragbare Download-Lizenzen für Oracle bestätigt

Nach einem Urteil des Landgerichts München darf ein Programm, das lediglich als lizenzierter Download erworben wurde, nicht ohne weiteres weiterverkauft werden.

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Von
  • Florian Rötzer

Was für Software auf Datenträgern rechtlich gilt, muss nicht für Software-Downloads zutreffen. Während bei Datenträgern der Wiederverkauf gebrauchter Software erlaubt ist, darf ein Programm, das lediglich als lizenzierter Download erworben wurde, nicht ohne weiteres weiterverkauft werden. Das entschied das Landgericht München I in einem am 15.03.2007 verkündeten Urteil, dessen schriftliche Begründung den Parteien gestern übermittelt wurde. Danach ist das Verbot der Weiterveräußerung bei einer Lizenz für Software-Downloads eine "zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis".

Allgemein gilt im Urheberrecht der "Erschöpfungsgrundsatz", der eine Weiterveräußerungskontrolle für einmal verkaufte Datenträger untersagt – entsprechende Lizenzen, wie sie zum Beispiel Microsoft einsetzen wollte, wurden für ungültig erklärt. Bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, greift diese urheberrechtliche Grundregel aber nicht. Deshalb untersagte die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer dem Münchner Gebraucht-Softwarehändler usedSoft den Weiterverkauf von Oracle-Lizenzen, die von den ursprünglichen Erwerbern nicht mehr benötigt wurden.

Das Gericht bekräftigte damit im Hauptsacheverfahren das im Prozess über die einstweilige Verfügung erlassene Urteil vom 19.01.2006 (Az. 7 O 23237/05), das am 3. August 2006 auch vom OLG München bestätigt worden war. Das Urteil vom 15. März 2007 ist noch nicht rechtskräftig. (fr)