Unverschlüsseltes WLAN hat Folgen

Betreiber eines offenen Funknetzes, über das Fremde urheberrechtlich geschütztes Material tauschen, haften als Störer mit, urteilt das Landgericht Hamburg.

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Von
  • Torsten Kleinz

Wer ein Funknetzwerk betreibt, muss Vorsorge vor ungesetzlichem Missbrauch treffen. Dies ist der Tenor eines Urteils des Landgerichts Hamburg von Ende Juli, das jetzt veröffentlicht wurde. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin eines nicht verschlüsselten Funknetzes, über das mehrere Musikstücke in das Peer-to-Peer-Netzwerk Gnutella eingestellt worden waren.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Rechteinhaber ermittelt, dass von einem Host im Netz der Deutschen Telekom insgesamt 244 Musikdateien über das Filesharing-System Gnutella bereitgestellt wurden. Die Firma mahnte daraufhin die Inhaberin des Internetanschlusses kostenpflichtig ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Diese wurde jedoch von der Inhaberin des Internetanschlusses abgelehnt. Weder sie noch ihr Sohn hätten die infrage stehenden Musikstücke bereitgestellt. Da sie jedoch ein unverschlüsseltes Funknetz betrieben habe, sei es unbekannten Dritten möglich gewesen, den Anschluss illegal zu nutzen. Nach der Abmahnung habe sie das WLAN mit einem Passwort geschützt, eine Wiederholungsgefahr sei daher nicht gegeben. Mit der Einlassung zeigte sich der Rechteinhaber nicht zufrieden und erreichte eine einstweilige Verfügung gegen die Anschlussinhaberin, die zudem noch die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen sollte. Dagegen legte die Anschlussinhaberin Einspruch ein.

In dem Urteil (Aktenzeichen 308 O 407 / 06) bestätigt das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Anschlussinhaberin zumindest als Störerin haften müsse. Die Versicherung, dass unbekannte Dritte über das offene Funknetz die betreffenden Dateien eingestellt hätten, wertete die achte Zivilkammer als "Schutzbehauptung". Zwar könne nicht sicher festgestellt werden, dass die Anschlussinhaberin oder ihr Sohn die Musikstücke in die Tauschbörse eingestellt hätten, durch Unklarheiten in der abgegebenen Eidesstattliche Versicherung sei dies aber auch nicht auszuschließen.

Die Frage sei jedoch nicht entscheidend: Gemäß § 1004 BGB habe die Anschlussinhaberin als Störer für Schutzrechtsverletzungen zu haften, wenn sie ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Durch die Bereitstellung eines unverschlüsselten Funknetzes habe sie es Dritten ermöglicht, den Internetzugang zu nutzen und Rechtsverletzungen zu begehen.

Das Gericht lässt auch Unkenntnis nicht als Ausrede gelten, da die Nutzung des Internets zum Begehen von Urheberrechtsverletzungen in den letzten Jahren extrem zugenommen habe. "Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software Napster im Herbst 1999 ist Derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen", schreiben die Richter im Urteil. Die Verwendung der WLAN-Verbindung zu solchen Zwecken löse Prüf- und Handlungspflichten aus.

Zumutbar sei es auch, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn man selbst nicht in der Lage sei, sein Heim-Funknetz abzusichern. Die Wiederholungsgefahr hätte nach Ansicht der Richter nur ausgeschlossen werden können, wenn die Anschlussinhaberin eine unbefristete, vorbehaltlose und hinreichend strafbewehrte Unterlassungsaufforderung abgegeben hätte. Die Verfügungsgegnerin muss nach dem Urteil auch die Kosten des Rechtsstreits tragen – erfahrungsgemäß betragen diese mehrere tausend Euro.

Über die rechtlichen Risiken und Pflichten eines geteilten Internetanschlusses informiert der Artikel Mini-Provider und Schwarz-Surfer aus c't-Ausgabe 13/2004. In der kommenden Ausgabe 20/2006 erscheint ein ausführlicher Bericht über das Teilen des eigenen Internet-Anschlusses mittels spezialisierter WLAN-Angebote. (Torsten Kleinz) / (ea)