eBay-Urteil: Unternehmer wider Willen

Berliner Landgericht stuft eBay-Händlerin nach 93 Verkäufen in einem Monat als Unternehmerin ein und bestätigt Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf Widerrufsrecht.

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  • dpa

Wer im großen Stil gebrauchte Artikel über das Internet-Auktionshaus eBay verkauft, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az: 103 O 75/06 vom 5. September 2006), das eine Frau aus dem Raum Heilbronn zu Anwalts- und Gerichtskosten in vierstelliger Höhe verurteilt hat. Wie die Freiburger Anwältin der Frau heute mitteilte, hat ein Berliner Rechtsanwalt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen ihre Mandantin durchgesetzt, weil sie im März insgesamt 93 Artikel über eBay verkauft hatte, darunter gebrauchte Kleider ihrer vier Kinder und Haushaltsgegenstände. Sie muss nun die Kosten des Abmahnverfahrens tragen.

Dem Landgericht zufolge ist die Frau wegen des umfangreichen Angebots als "Unternehmerin" einzustufen und hätte deshalb in ihrem Angebot auf das Widerrufsrecht der Käufer hinweisen sowie ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen. Rechtsanwältin Susanne Besendahl prüft nun eine Berufung gegen das Urteil. Ihre Mandantin habe in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich nur sieben gebrauchte Artikel monatlich mit einem Umsatz von jeweils unter 100 Euro verkauft.

Experten halten das Urteil für nicht ungewöhnlich: "Dieses Risiko besteht tatsächlich, wenn plötzlich so viele Artikel auf einmal angeboten werden", sagte Ulrike Weingand, Justiziarin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Allerdings unterscheiden die Gerichte nach Angaben des Kölner Anwalts Arno Lampmann zwischen neuen und gebrauchten Artikeln: Das Landgericht Köln habe gewerbliches Handeln bejaht, weil ein eBay-Anbieter in einem Monat 10 bis 15 neue Parfümflaschen verkauft habe. Bei Gebrauchtartikeln darf dem Anwalt zufolge die Zahl deutlich höher sein. Doch könnten schon Dachbodenentrümpelungen den Verkäufer aus Sicht der Gerichte zum gewerblichen Händler machen: Der Anbieter müsse dann unter Umständen beweisen, dass das umfangreiche Angebot eine einmalige Angelegenheit war. (dpa) / (ad)