Mobilfunkmast auf dem Hausdach nur bei Zustimmung aller EigentĂĽmer

Auch bei Einhaltung der Grenzwerte sei nicht auszuschließen, dass Bewohner durch Handymasten gesundheitsschädlichen Strahlungen ausgesetzt seien, befand das OLG München.

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  • dpa

Auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses darf eine Mobilfunkanlage nur dann errichtet werden, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen. Das berichtet die in Köln erscheinende Monatsschrift für Deutsches Recht (Ausgabe 12/2007) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München. Auch bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte sei es nicht auszuschließen, dass Bewohner durch Handymasten gesundheitsschädlichen Strahlungen ausgesetzt seien, befand das Gericht. Eine solche Maßnahme könne daher nicht von der Mehrheit der Eigentümer zu Lasten der übrigen Bewohner entschieden werden (Az.: 34 Wx 109/06).

Das Gericht gab damit der Beschwerde eines WohnungseigentĂĽmers statt. Dieser hatte sich gegen eine mehrheitliche Entscheidung der EigentĂĽmerversammlung fĂĽr die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Hausdach gewandt. Damit habe die EigentĂĽmerversammlung die ihr zustehende Regelungskompetenz zu Lasten anderer Bewohner ĂĽberschritten, meinten die Richter. Der Beschluss der EigentĂĽmerversammlung sei daher nichtig. (dpa) (jk)